81ten werden, wenn die Herrschaft es nicht vorzieht, sichmit dem Schadenersatz zu begnügen. Das Gesinde hatim letzteren Falle nicht nur diesen Schadenersatz zuleisten, sondern ist auch mit einer Polizeistrafe von 1bis 5 Thalern zu belegen.Entlassungs=Zeugniß.§. 43. Die Herrschaft ist verpflichtet, dem Gesindebei dessen Abzuge ein der Wahrheit gemäßes Zeugnißüber die von demselben geleisteten Dienste auszustellen.§. 44. Werden dem Gesinde in diesem ZeugnisseBeschuldigungen zur Last gelegt, die sein weiters Fort-kommen hindern würden, so kann dasselbe auf polizei-liche Untersuchung antragen.§. 45. Wird bei dieser Untersuchung die Beschul-digung ungegründet befunden, so muß die Polizei-Behörde dem Gesinde ein Zeugniß auf Kosten derHerrschaft ausfertigen lassen.§. 46. Hat hingegen die Herrschaft einem Gesinde,welches sich grober Laster und Veruntreuung schuldiggemacht hat, das Gegentheil wider besseres Wissenbezeugt, so muß sie für allen einem Dritten darausentstehenden Schaden nach den allgemeinen gesetzlichenGrundsätzen haften, und verfällt in eine Geldstrafevon 1 bis 5 Thlr.Kompetenz=Bestimmungen.§. 47. So weit es nur darauf ankommt, die Er-füllung gegenseitiger Verbindlichkeiten während desbestehenden Dienstes, ferner die Annahme oder denAntritt, das Behalten oder Bleiben, den Abzug oderdie Entlassung des Gesindes, endlich die Ertheilungeines Abschieds=Zeugnisses von Seiten der Herrschaftzu bewirken, entscheidet die Polizeibehörde und setztihre Entscheidung sofort in Vollzug.§. 48. Mit Ausnahme der Streitigkeiten überdie Beschaffenheit des Entlassungs=Zeugnisses findet
Druckschrift
Allgemeine preußische Gewerbe-Ordnung nebst dem Entschädigungs-Gesetz : vom 17. Januar 1845
Seite
81
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