80Was bei Aufhebung des Miethsvertragesvor Endigung der Miethszeit an Lohnund Kost zu gewähren ist.§. 38. In allen Fällen, wo die Herrschaft einenDienstboten während der Dienstzeit mit oder ohneAufkündigung zu entlassen berechtigt ist, kann derDienstbote Lohn und Kost oder Kostgeld nur nachVerhältniß der Zeit fordern, während welcher er wirk-lich gedient hat.§. 39. Ein Gleiches gilt von denjenigen Fällen,in denen der Dienstbote wegen einer ihm zugestoßenenKrankheit, oder nach vorgängiger Aufkündigung, denDienst verlassen darf.§. 40. In den übrigen Fällen, in denen derDienstbote sofort und ohne Aufkündigung den Dienstzu verlassen berechtigt ist, muß die Herrschaft demsel-ben Lohn und Kost für die Dauer der Kündigungs-frist geben.Rechtliche Folgen einer ohne Grundgeschehenen Entlassung.§. 41. Wenn die Herrschaft aus andern als gesetz-mäßigen Ursachen das Gesinde vor Ablauf der Dienst-zeit entläßt, so muß dieses sich wegen der Wiederauf-nahme an die Polizei=Behörde wenden, welche dieHerrschaft zur Fortsetzung des Dienstvertrags aufzu-fordern hat. Bleibt diese Aufforderung fruchtlos, somuß die Herrschaft dem Gesinde Lohn und Kost fürdie Dauer der Kündigungsfrist geben.Rechtliche Folgen einer unrechtmäßigenVerlassung des Dienstes.§. 42. Gesinde, welches vor Ablauf der Dienstzeitohne gesetzmäßige Ursache den Dienst verläßt, mußvon der Polizeibehörde auf Verlangen der Herrschaftdurch Zwangsmittel zur Fortsetzung desselben angehal-
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Allgemeine preußische Gewerbe-Ordnung nebst dem Entschädigungs-Gesetz : vom 17. Januar 1845
Seite
80
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