79in Abnahme gerathen, daß dieselbe sich entwe-der ganz ohne Gesinde behelfen, oder doch des-sen Zahl einschränken muß.§. 35. Dienstboten dürfen vor Ablauf der Dienst-zeit, jedoch nur nach vorhergegangener Aufkündigungden Dienst verlassen:a. wenn die Herrschaft den bedungenen Lohn inden festgesetzten Terminen nicht richtig zahlt,b. wenn die Herrschaft das Gesinde einer öffent-chen Beschimpfung aussetzt,c. wenn der Dienstbote durch Heirath oder aufandere Art zur Anstellung einer eigenen Wirth-schaft vortheilhafte Gelegenheit erhält, welchedurch Aushaltung der Dienstzeit versäumt wer-den würde,d. wenn der Dienstbote, dessen Bruder zum Mili-tärdienste eingestellt wird, nach dem Zeugnisseder Kreisbehörde zur Ernährung und Unter-stützung seiner Famile erforderlich ist,e. wenn das Haupt der Familie oder dasjenigeMitglied derselben, für dessen besondere Bedie-nung das Gesinde gemiethet worden ist, stirbt.§. 36. In allen Fällen, wo der Miethsvertraginnerhalb der Dienstzeit, jedoch nur nach vorhergegan-gener Aufkündigung aufgehoben werden darf, mußdennoch das laufende Vierteljahr, und bei monats-weise gemiethetem Gesinde, der laufende Monat aus-gehalten werden.§. 37. Wenn die Eltern des Dienstboten wegeneiner, erst nach der Vermiethung vorgefallenen Ver-änderung ihrer Umstände denselben in ihrer Wirth-schaft nicht entbehren können, oder der Dienstbote ineigenen Angelegenheiten eine weite Reise zu unterneh-men genöthigt wird, so kann er zwar ebenfalls seineEntlassung fordern, er muß aber alsdann einen anderntauglichen Dienstboten statt seiner stellen und sich mitdemselben wegen Kost und Lohn, ohne Schaden derHerrschaft abfinden.
Druckschrift
Allgemeine preußische Gewerbe-Ordnung nebst dem Entschädigungs-Gesetz : vom 17. Januar 1845
Seite
79
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