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Allgemeine preußische Gewerbe-Ordnung nebst dem Entschädigungs-Gesetz : vom 17. Januar 1845
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78II. Ohne Aufkündigung von Seiten derHerrschaft.§. 32. Ohne Aufkündigung kann die Herrschaftdas Gesinde sofort entlassen, wegen Untreue, hart-näckigen Ungehorsams, oder durch eigene Schuld ver-anlaßter Unfähigkeit, wegen Unsittlichkeiten, durchwelche die Ruhe oder Sicherheit des Hauses gestörtwird, und überhaupt wegen solcher Handlungen, welche,wie die angeführten, mit dem nach der Natur desDienstverhältnisses in das Gesinde zu setzenden Ver-trauen und mit einer geregelten Hausordnung unver-einbar sind.III. Ohne Aufkündigung von Seiten desGeſindes.§. 33. Das Gesinde kann den Dienst ohne vor-herige Aufkündigung verlassen:a. wenn es von der Herrschaft sehr hart behan-delt wird,b. wenn es häufig ungeeignete Beköstigung erhält,c. wenn ihm Unsittliches zugemuthet wird,d. wenn es durch schwere Erkrankung zur Fort-setzung des Dienstes unvermögend ist,so wie überhaupt wegen solcher Handlungen der Herr-schaft, welche, wie die angeführten, mit den von Seitendes Gesindes an die Herrschaft nach der Natur desDienstverhältnisses zu machenden Anforderungen un-vereinbar sind.IV. Vor der Zeit, jedoch nach vorgängigerKündigung.§. 34. Vor Ablauf der Dienstzeit, jedoch nurnach vorhergegangener Aufkündigung kann die Herr-schaft den Dienstboten entlassen:a. wenn demselben die nöthige Geschicklichkeit zuden übernommenen Geschäften abgeht,b. wenn nach geschlossenem Miethsvertrage dieVermögens=Umstände der Herrschaft dergestalt