77oder bis zum Ende der Dienstzeit, wenn dieses frühereintritt, ohne Abzug am Lohn, zu gewähren. Kurko-sten muß jedoch der Dienstbote aus eigenen Mittelnbestreiten. Sind an dem Orte öffentliche Anstaltenvorhanden, wo dergleichen Kranke aufgenommen wer-den, so muß das Gesinde es sich gefallen lassen, wenndie Herrschaft seine Unterbringung daselbst veranstaltet.§. 27. Der Herrschaft wird auf ihren Eid ge-glaubt, wenn die Frage entsteht, wie viel Lohn aus-bedungen worden, ob der Lohn des abgelaufenen Jah-res gezahlt sei, und wie viel für das laufende Jahrgezahlt worden.Aufhebung des Vertrages.I. Durch den Tod.§. 28. Stirbt ein Dienstbote, so können seine ErbenLohn und Kostgeld nur so weit fordern, als solche fürdie Zeit bis zum Krankenlager rückständig sind. DieBegräbnißkosten fallen der Herrschaft nicht zur Last.§. 29. Stirbt das Haupt der Familie, oder das-jenige Mitglied derselben, für dessen besondere Bedie-nung das Gesinde gemiethet worden, so braucht diesesnicht länger als bis zur nächsten ortsüblichen Ziehzeitbeibehalten zu werden; doch ist ihm die Entlassungmindestens acht Tage vor der Ziehzeit anzukündigen.§. 30. Erfolgt die Ankündigung nach der Kun-digungsfrist, so muß dem Gesinde der baare Lohn fürdas nächstfolgende Vierteljahr statt Entschädigung fürdie verspätete Kündigung gewährt werden. Monats-weise gemiethetes Gesinde erhält in einem solchen Falle,wenn der Tod vor dem 15. Monatstage sich ereignet,Lohn und Kost nur auf den laufenden, sonst aberauch auf den folgenden Monat.§. 31. Der Tag der Konkurs=Eröffnung überdas Vermögen der Herrschaft ist in Beziehung aufden Dienstvertrag dem Todestage gleich zu achten.
Druckschrift
Allgemeine preußische Gewerbe-Ordnung nebst dem Entschädigungs-Gesetz : vom 17. Januar 1845
Seite
77
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