76bekannte Person vertreten lassen, so muß es für dender Herrschaft dadurch verursachten Schaden haften.§. 20. Das Gesinde hat sich der häuslichenOrdnung, wie sie von der Herrschaft bestimmt wird,zu unterwerfen. Es ist schuldig, seine Dienste treu,fleißig und aufmerksam zu verrichten und die Befehleund Verweise der Herrschaft mit Ehrerbietung undBescheidenheit anzunehmen.§. 21. Das Gesinde muß der Herrschaft dendurch Vorsatz oder grobes Versehen zugefügten Scha-den ersetzen. Für den durch geringes Versehen zuge-fügten Schaden haftet das Gesinde nur dann, wennes gegen den ausdrücklichen Befehl der Herrschaft ge-handelt, oder sich zu solchen Geschäften vermiethet hat,die einen vorzüglichen Grad von Geschicklichkeit oderAufmerksamkeit erfordern.§. 12. Das Gesinde ist schuldig, auch außer demDienste das Beste der Herrschaft zu befördern undSchaden und Nachtheil, so viel in seinen Kräftensteht, von derselben abzuwenden.§. 23. Die ihm zum Ausgehen in eigenen An-gelegenheiten von der Herrschaft gestattete Zeit darfdas Gesinde nicht überschreiten.Pflichten der Herrschaft.§. 24. Die Herrschaft muß dem Gesinde dienöthige Zeit zur Theilnahme am öffentlichen Gottes-dienste frei lassen.§. 25. Zieht ein Dienstbote aus Veranlassungdes Dienstes, durch Verschulden der Herrschaft sicheine Krankheit zu, so ist die Herrschaft verpflichtet,für die Kur und Verpflegung desselben, auch überdie Dienstzeit hinaus, zu sorgen, und darf vom Lohnedieserhalb nichts abziehen.§. 26. Wird ein Dienstbote sonst ohne eigenesVerschulden im Dienste krank, so hat die Herrschaftihm eine unentgeltliche Verpflegung auf vier Wochen,
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Allgemeine preußische Gewerbe-Ordnung nebst dem Entschädigungs-Gesetz : vom 17. Januar 1845
Seite
76
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