75liche Entschädigungsklage findet jedoch in dem einen,wie in dem andern Falle, erst dann statt, wenn das Ein-schreiten der Polizei=Behörde ohne Erfolg geblieben ist.§. 16. Weigert sich, ohne rechtlichen Grund, dasGesinde, den Dienst anzutreten, so soll es dazu, aufden Antrag der Herrschaft, von der Polizei=Behördeunter Androhung einer Geldstrafe von 1 bis 5 Thlr.,oder verhältnißmäßigen Gefängnisses, aufgefordert wer-den. Diese Strafe wird, wenn die Aufforderung erfolg-los bleibt, von der Ortspolizei=Behörde festgesetzt.Außerdem bleibt das Gesinde zur Zurückgabe desMiethsgeldes und für allen aus der Nichterfüllungdes Vertrages entstehenden Nachtheil verhaftet.§. 17. Das Gesinde kann zum Antritt des Dien-stes nicht gezwungen werden, wenn die Herrschaft imletztverflossenen Jahre gegen ihr Gesinde sich Hand-lungen erlaubt hat, wodurch dieses nach §. 35 zurVerlassung des Dienstes ohne Aufkündigung berech-tigt war; in diesem Falle, so wie auch dann, wenndas Gesinde durch Zufall oder Verheirathung denDienst anzutreten verhindert wird, muß die Herr-schaft sich mit Zurückgabe des Miethsgeldes begnügen.Pflichten des Gesindes im Dienste.§. 18. Das Gesinde muß sich allen seiner Leibes-beschaffenheit und seinen Kräften angemessenen haus-wirthschaftlichen Verrichtungen, nach Anordnung derHerrschaft unterziehen. Auch Dienstboten, welche nurzu gewissen Arbeiten oder Diensten angenommen sind,müssen dennoch auf Verlangen der Herrschaft andereVerrichtungen mit übernehmen, wenn das andere dazubestellte Gesinde durch Krankheit oder sonst daranverhindert wird.§. 19. Das Gesinde ist ohne Erlaubniß der Herr-schaft nicht berechtigt, sich in den ihm aufgetragenenGeschäften durch Andere vertreten zu lassen. Hat essich durch eine ihm als untauglich oder als verdächtig7*
Druckschrift
Allgemeine preußische Gewerbe-Ordnung nebst dem Entschädigungs-Gesetz : vom 17. Januar 1845
Seite
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