einer polizeilichen Geldbuße, welche dem einfachen Be-trage des von der zweiten und folgenden Herrschafterhaltenen Miethsgeldes gleichkommt, zu belegen, vor-behaltlich der strengeren Ahndung im Falle eines dabeiverübten strafbaren Betruges.Antritt und Dauer der Dienstzeit§. 13. Die Zeit des Antritts, die Kündigungs-frist, so wie die Dauer des Dienstes richtet sich nachder Ortsgewohnheit, wenn nicht bei dem Miethsver-trage ausdrücklich ein Anderes bestimmt ist. Dochkann kein Miethsvertrag auf länger als drei Jahrehinaus mit rechtsverbindlicher Kraft geschlossen wer-den. Ist die Dauer des Dienstes weder in dem Ver-trage, noch durch Ortsgewohnheit bestimmt, oder sindvon der verabredeten oder ortsüblichen längern Dienst-zeit drei Jahre verflossen, so steht es jedem Theilefrei, nach vorgängiger ortsüblicher Kündigung vondem Vertrage wieder abzugehen. Dienstverträge, welcheEltern oder Vormünder für ihre Kinder oder Pfleg-befohlene abschließen, können von diesen nach Entlas-sung aus der väterlichen Gewalt oder nach erlangterVolljährigkeit aufgekündigt werden.§. 14. Ein in der ortsüblichen oder verabredetenFrist nicht gekündigter Dienstvertrag ist als stillschwei-gend erneuert zu betrachten, wenn nicht die Fortdauerdesselben an eine ausdrückliche Verlängerung gebundenworden ist.§. 15. Weigert sich die Herrschaft, das Gesindeanzunehmen, ohne daß einer derjenigen Gründe, auswelchen sie dasselbe auch vor der Zeit aus dem schonangetretenen Dienste entlassen darf (§. 30), vorliegt,und ohne daß das Gesinde den Dienst anzutreten sichgeweigert hat: so verliert sie das Miethsgeld und mußdas Gesinde eben so schadlos halten, wie in demFalle einer vor der Zeit ohne rechtlichen Grund gesche-henen Entlassung aus dem Dienste (§. 41.) Die gericht-
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Allgemeine preußische Gewerbe-Ordnung nebst dem Entschädigungs-Gesetz : vom 17. Januar 1845
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