73Gefindemäkler.§. 6. Niemand darf mit Gesindemäkeln sich ab-geben, der nicht dazu die Erlaubniß der Ortspolizei-Behörde erhalten hat. Von dieser werden auch dasMäklerlohn und die von den Mäklern zu erfüllendenObliegenheiten, nach den besonderen örtlichen Verhält-nissen, ein für allemal festgesetzt.§. 7. Gesindemäkler, welche bei Vermittelungeines Miethvertrages den Vorschriften der §§. 3—6zuwiderhandeln, ingleichen diejenigen, welche zur Ver-lassung des Dienstes anreizen, oder wider besseresWissen einen untauglichen oder untreuen Dienstbotenals brauchbar oder zuverlässig empfehlen, haben einePolizeistrafe von 5—10 Thlr. oder verhältnißmäßigemGefängnisse und im Rückfalle zugleich die Ausschlie-ßung vom Betriebe des Mäklergewerbes verwirkt.Außerdem haften sie für den durch wissentlich verhehlteFehler des Gesindes verursachten Schaden.Schließung des Miethvertrags.§. 8. Die Abschließung des Miethvertrages kannin allen Fällen auch durch Zeugen bewiesen werden.§. 9. Die Einhändigung und Annahme desMiethgeldes gilt als Beweis des geschlossenen Vertra-ges. Die einseitige Zurückgabe des Miethgeldes lösetden Vertrag nicht auf.§. 10. Das Miethsgeld wird, wenn nicht ein An-deres verabredet worden, auf den Lohn nicht abgerechnet.§. 11. Hat sich ein Dienstbote bei mehrerenHerrschaften zugleich vermiethet, so gebührt derjenigen,mit welcher er den Miethsvertrag zuerst eingegangenist, der Vorzug. Den anderen Herrschaften muß derDienstbote Miethsgeld, Mäklerlohn und Schadenersatzgewähren, deren Betrag die erstere Herrschaft vondessen Lohn abzuziehen hat.§. 12. Außerdem ist der Dienstbote, welcher sichan mehrere Herrschaften zugleich vermiethet hat, mit
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Allgemeine preußische Gewerbe-Ordnung nebst dem Entschädigungs-Gesetz : vom 17. Januar 1845
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