72der Rheinprovinz, mit Ausschluß der KreiseRees und Duisburg, in welchen die Gesinde-Ordnung vom 8. Nov. 1810 Gesetzeskraft be-hält, was folgt:Begründung des Dienstverhältnisses.§. 1. Das Verhältniß zwischen Herrschaft undGesinde wird begründet durch einen Vertrag, in wel-chem der eine Theil zur Leistung häuslicher oder wirth-schaftlicher Dienste, jedoch nicht tageweise, sondern aufeinen bestimmten längern ununterbrochenen Zeitraum,der andere Theil dagegen aber zur Zahlung eines be-stimmten Lohnes sich verpflichtet. Solche Personen,welche nur einzelne, bestimmte Geschäfte in der Haus-haltung übernehmen, oder deren Dienstleistungen einebesondere Vorbildung erfordern, stehen nicht in demVerhältnisse des Gesindes.§. 2. In der ehelichen Gesellschaft kommt esdem Manne zu, das zum Gebrauch der Familie nöthigeGesinde zu miethen. Weibliche Dienstboten kann dieFrau zwar annehmen, ohne daß es dazu der ausdrück-lichen Einwilligung des Mannes bedarf; doch kanndieser, wenn ihm das angenommene Gesinde nicht an-steht, die Entlassung desselben mit dem Ablauf der amOrte hergebrachten Dienstzeit, ohne Rücksicht auf dieDauer der vertragsmäßig festgesetzten Dienstzeit, jedochnur nach vorgängiger Aufkündigung, verfügen.§. 3. Wer sich als Gesinde vermiethen will, mußüber seine Person frei zu bestimmen berechtigt sein.§. 4. Die Herrschaft, welche Gesinde miethet,muß sich von dessen Befugniß, den Dienst einzugehen,überzeugen.§. 5. Hat Jemand mit Verabsäumung dieserVorschrift (§. 4) ein Gesinde angenommen, so mußauf den Einspruch desjenigen, welchem ein Recht überdie Person oder auf die Dienste des Angenommenenzusteht, der Mieths=Kontrakt als ungültig sofort wie-der aufgehoben werden.
Druckschrift
Allgemeine preußische Gewerbe-Ordnung nebst dem Entschädigungs-Gesetz : vom 17. Januar 1845
Seite
72
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