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Allgemeine preußische Gewerbe-Ordnung nebst dem Entschädigungs-Gesetz : vom 17. Januar 1845
Entstehung
Seite
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70gen. Die Behörde hat vor Ausfertigung des Aner-kenntnisses nicht nur die erforderlichen Anträge wegenBetichtigung des Hypothekenbuchs zu machen, sondernauch in dem Anerkenntnisse ausdrücklich zu vermerken,daß die Zulässigkeit der Verfügung über die Entschä-digung nach dem Hypothekenbuche zu beurtheilen sei.§. 59. War die aufgehobene oder abgelöste Berech-tigung verpachtet, so muß der Verpächter dem Pächterwährend der Dauer der Pacht die Nutzung der fürdie Berechtigung gewährten Entschädigung überlassen;wird für die aufgehobene Berechtigung eine Entschädi-gung uberhaupt nicht gewährt, so kann der Pächter fürden Wegfall der Berechtigung einen Ersatz nicht in An-spruch nehmen. Will der Pächter sich mit der Nutzungder dem Berechtigten zu Theil werdenden Entschädi-gung nicht begnügen, oder wird diesem eine Entschä-digung überhaupt nicht gewährt, so steht dem Pächternur frei, sofort die Aufhebung der Pacht zu verlan-gen; er muß aber dieses Verlangen, falls es sich voneiner aufgehobenen Berechtigung handelt, vor demAblaufe des Jahres 1845, und im Falle der Ablösungeiner Berechtigung binnen sechs Monaten, nachdemihm der festgestellte Betrag der Entschädigung bekanntgemacht worden, gegen den Berechtigten schriftlich er-klären. Wird von dieser Befugniß Gebrauch gemacht,so sind die rechtlichen Folgen der Aufhebung nach denallgemeinen gesetzlichen Vorschriften zu beurtheilen.Ist jenes Verlangen innerhalb der oben bestimmtenFrist dem Berechtigten nicht erklärt worden, so mußder Pächter die von ihm übernommenen Verpflichtun-gen ohne Abzug fortgesetzt erfüllen.Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Un-terschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.Gegeben Berlin, den 17. Januar 1845.Friedrich Wilhelm.(L. S.)von Rochow. von Savigny. Graf von Arnim.Flottwell. Uhden.Beglaubigt: Bornemann.