Druckschrift 
Allgemeine preußische Gewerbe-Ordnung nebst dem Entschädigungs-Gesetz : vom 17. Januar 1845
Entstehung
Seite
69
Einzelbild herunterladen
 

69§. 53. Ueber die Verpflichtung, Beiträge zurVerzinſung und Tilgung der Entſchädigungs⸗Kapita-lien (§§. 11 bis 20), so wie zur Zahlung oder Ablö-sung der Entschädigungs=Renten (§§. 22. 28. 35. 36.)zu leisten entscheidet, mit Ausschluß des Rechtsweges,in erster Instanz die Regierung und in zweiter Instanzdas Finanz⸗Miniſterium.§. 54. Streitigkeiten über die Ablösung der Entschä-digungsrenten werden, mit Ausschluß des Rechtsweges,in erster Instanz durch die Regierung und in zweiterInstanz durch das Finanz=Ministerium entschieden.§. 55. Die Einziehung und Verwaltung der im§. 53 gedachten Beiträge, ingleichen die Auszahlungder in den §§. 11 bis 21 erwähnten Entschädigungs-Kapitalien und Zinsen, so wie der in den §§. 22. 28.35. 36. bezeichneten Entschädigungs=Renten und Ablö-sungs=Kapitalien, liegt in den Städten der Kommu-nal=Behörde und auf dem Lande derjenigen Behörde ob,welche die Regierung dazu besonders bestimmen wird.§. 56. Die Verzinsung der Entschädigungs=Ka-pitalien (§. 12) und die Zahlung der Entschädigungs-Renten (§§. 22. 26 bis 28. 32. 33. 35. 36.) erfolgtjährlich postnumerando, wenn die Betheiligten sichnicht anders einigen.§. 57. Wollen Gemeinden die im §. 55 gedachtenEntschädigungs=Kapitalien vorschußweise bezahlen, sobehalten Wir Uns vor, dieses dadurch zu befördern, daßWir denſelben geſtatten, die erforderlichen Geldmittel ge-gen Obligationen, die auf jeden Inhaber lauten, aufzuneh-men. Die Gemeinde tritt alsdann den Entschädigungs-Verpflichteten gegenüber an die Stelle der Berechtigten.§. 58. Die für die aufgehobenen oder abgelöstenBerechtigungen festgestellten Entschädigungen treten andie Stelle der bisherigen Berechtigungen. Waren dieseein Zubehoͤr eines in das Hypothekenbuch eingetrage-nen Grundstücks oder selbstständig in das Hypothe-kenbuch eingetragen, so muß die Berichtigung desHypothekenbuchs von Amtswegen und kostenfrei erfol-