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Allgemeine preußische Gewerbe-Ordnung nebst dem Entschädigungs-Gesetz : vom 17. Januar 1845
Entstehung
Seite
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68gen dem Fiskus oder einer Corporation von Gewerb-treibenden zustanden oder an eine Kämmerei oder Ge-meinde für eine innerhalb ihres Kommunal=Bezirkesbestehende Berechtigung zu entrichten waren, fallendieselben hinweg, ohne daß dafür eine Entschädi-gung zu gewähren ist. In anderen Fällen wird die Ent-schädigung für den Wegfall der gedachten Abgaben undLeistungen demjenigen, welcher zu der Hebung berech-tigt war, nach Vorschrift der §§. 25 bis 28 gewährt.§. 50. Nach Beendigung der Instruktion reichtdie Kommission die Verhandlungen mit ihrem Gut-achten der Regierung ein, welche die zu gewährendeEntschädigung durch einen Plenar=Beschluß festsetzt.Das nach diesem Beschluß mit Gründen abgefaßteResolut wird den Betheiligten durch den Kommissarius(§. 37) in einem hierzu anzusetzenden Termine eröffnetund in einer vollständigen Ausfertigung ausgehändigt.Jedem der Betheiligten steht gegen dieses Resolut mitAusschluß des Rechtsweges nur der Rekurs an dasFinanz=Ministerium offen, welcher binnen einer prä-klusivischen Frist von 6 Wochen nach Eröffnung desResolutes bei dem Kommissarius angemeldet werdenmuß. Das Rekursgesuch muß die Rechtfertigungs-gründe der Beschwerde enthalten. Dasselbe wird demGegentheile zugefertigt, welcher seine Erwiederung bin-nen einer praͤklusivischen Frist von vier Wochen einzu-reichen hat. Bei dem, was in der Rekurs=Instanz ent-schieden wird, behält es unabänderlich sein Bewenden.§. 51. Das rechtskräftige Resolut der Regierungso wie die Entscheidung des Finanz=Ministeriums, hatdie Wirkung eines rechtskräftigen Erkenntnisses.§. 52. Die Ablösung eines Zwangs= und Bann-rechts kann auch im Wege der freien Uebereinkunft,ohne Mitwirkung der Regierung, erfolgen. Doch sindsowohl die Berechtigten als die Verpflichteten befugt,die Prüfung und Bestätigung des Vertrages durchdie Regierung zu verlangen. Der bestätigte Vertraghat die im §. 51 festgesetzte Wirkung.