67In anderen Fällen sind dafür die Bestimmungen der§§. 46 bis 50 maßgebend.§. 46. Die Ermittelung des Betrages der Ent-schädigung erfolgt durch den Kommissarius (§. 37)unter Zuziehung von zwei Besitzern, von denen Einerdurch den Berechtigten, der Andere durch die zur Ent-schädigung Verpflichteten oder deren Vertreter (§. 41)binnen einer vom Kommissarius zu bestimmendenFrist zu wählen ist: geschieht die Wahl binnen dieserFrist nicht, so ernennt der Kommissarius die Beisitzer.§. 47. Als Beisitzer wählbar ist jeder unbeschol-tene, in den Geschäften des bürgerlichen Lebens erfah-rene Mann. Die Beisitzer können nur Ersatz der Reise-Zehrungs= und Versäumniß=Kosten verlangen.§. 48. Die nach Vorschrift der §§. 46 und 47gebildete Kommission hat die faktischen Verhältnisse,welche auf den Werth der aufgehobenen Berechtigungeinwirkten, völlständig zu erörtern. Bei dieser Erör-terung sind alle gesetzliche Beweismittel, mit Ausnahmeder Eides=Delation, so wie des nothwendigen Eides,zulässig. Kommt es auf die Ermittelung des Rein-Ertrages eines Gewerbes an, so sind bei Feststellungdesselben die Durchschnitte der Marktpreise der nächstenMarktstadt aus den Jahren 1815 — 44 zum Grundezu legen. Für solche Orte, wo bisher die Preise derBackwaaren, des Fleiſches und des Bieres von den Be-rechtigten nicht willkührlich bestimmt werden durften,sondern Taxen dafür bestanden, oder die Beschaffenheitder Waaren einer Kontrolle unterlag, können von demFinanz=Ministerium für den auf einen Centner Mehl,Fleisch und Braumalz zu rechnenden reinen Gewinn ge-wisse Sätze bestimmt werden, welche bei der Abschätzungzwar ermäßigt, aber nicht überschritten werden dürfen.§. 49. Abgaben und Leistungen, zu denen dieBerechtigten in Beziehung auf die aufgehobene Be-rechtigung verpflichtet waren, sind bei Ermittelungdes Werths oder des Reinertrags in Abrechnung zubringen. Sofern dergleichen Abgaben und Leistun-
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Allgemeine preußische Gewerbe-Ordnung nebst dem Entschädigungs-Gesetz : vom 17. Januar 1845
Seite
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