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Allgemeine preußische Gewerbe-Ordnung nebst dem Entschädigungs-Gesetz : vom 17. Januar 1845
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67In anderen Fällen sind dafür die Bestimmungen der§§. 46 bis 50 maßgebend.§. 46. Die Ermittelung des Betrages der Ent-schädigung erfolgt durch den Kommissarius (§. 37)unter Zuziehung von zwei Besitzern, von denen Einerdurch den Berechtigten, der Andere durch die zur Ent-schädigung Verpflichteten oder deren Vertreter (§. 41)binnen einer vom Kommissarius zu bestimmendenFrist zu wählen ist: geschieht die Wahl binnen dieserFrist nicht, so ernennt der Kommissarius die Beisitzer.§. 47. Als Beisitzer wählbar ist jeder unbeschol-tene, in den Geschäften des bürgerlichen Lebens erfah-rene Mann. Die Beisitzer können nur Ersatz der Reise-Zehrungs= und Versäumniß=Kosten verlangen.§. 48. Die nach Vorschrift der §§. 46 und 47gebildete Kommission hat die faktischen Verhältnisse,welche auf den Werth der aufgehobenen Berechtigungeinwirkten, völlständig zu erörtern. Bei dieser Erör-terung sind alle gesetzliche Beweismittel, mit Ausnahmeder Eides=Delation, so wie des nothwendigen Eides,zulässig. Kommt es auf die Ermittelung des Rein-Ertrages eines Gewerbes an, so sind bei Feststellungdesselben die Durchschnitte der Marktpreise der nächstenMarktstadt aus den Jahren 1815 44 zum Grundezu legen. Für solche Orte, wo bisher die Preise derBackwaaren, des Fleiſches und des Bieres von den Be-rechtigten nicht willkührlich bestimmt werden durften,sondern Taxen dafür bestanden, oder die Beschaffenheitder Waaren einer Kontrolle unterlag, können von demFinanz=Ministerium für den auf einen Centner Mehl,Fleisch und Braumalz zu rechnenden reinen Gewinn ge-wisse Sätze bestimmt werden, welche bei der Abschätzungzwar ermäßigt, aber nicht überschritten werden dürfen.§. 49. Abgaben und Leistungen, zu denen dieBerechtigten in Beziehung auf die aufgehobene Be-rechtigung verpflichtet waren, sind bei Ermittelungdes Werths oder des Reinertrags in Abrechnung zubringen. Sofern dergleichen Abgaben und Leistun-