66betheiligt, so haben die Kommunal=Behörden über ei-nen gemeinschaftlichen Vertreter sich zu einigen; solltediese Einigung binnen einer Frist von 6 Wochen nachergangener Aufforderung nicht erfolgen, so ist die Re-gierung befugt, einen solchen gemeinschaftlichen Ver-treter zu bestellen.§. 42. Die vollständige Erörterung der Sachedarf auch dann nicht unterbleiben, wenn die Ansprücheder Berechtigten von der Kommunal=Behörde derbetheiligten Gemeinde anerkannt werden.§. 43. Wenn darüber, ob eine Berechtigung zurZeit der Publikation der Allgemeinen Gewerbe=Ord-nung rechtsgültigerweise unwiderruflich bestand, oderüber den Umfang der Berechtigung Streit entsteht,so hat das Plenum der Regierung durch ein mitGründen auszufertigendes Resolut zu entscheiden.Gegen dieses Resolut steht binnen einer präklusivischenFrist von 6 Wochen nach Eröffnung desselben jedemder Betheiligten der Rekurs an das Finanz=Ministe-rium oder die Berufung auf rechtliches Gehör offen.§. 44. Was die nach §. 41 bestellten Vertreterbei dem Verfahren im Verwaltungs= oder im Rechts-wege erklären, oder was darin gegen dieselbenentschieden wird, hat für alle gegenwartige und künf-tige Einwohner der betheiligten Ortschaften bindendeKraft, ohne Unterschied, ob sie Gewerbetreibende sindoder nicht.§. 45. Bis zur erfolgten Feststellung der Berech-tigung und ihres Umfangs ist das Verfahren wegenErmittelung des Betrages der Entschädigung auszu-setzen, insofern der Berechtigte nicht etwa die Einlei-tung oder Fortsetzung desselben auf seine Gefahr, unterVorſchuß der Koſten, verlangt. Sobald aber der Ent-schädigungs=Anspruch an sich feststeht, ist auch der Be-trag der Entschädigung zu ermitteln und festzustellen.Diese Ermittelung und Feststellung wird in Ansehungder Normalentschädigung für den Mahlzwang nach Maß-gabe der §§. 29 und 30 durch die Regierung bewirkt.
Druckschrift
Allgemeine preußische Gewerbe-Ordnung nebst dem Entschädigungs-Gesetz : vom 17. Januar 1845
Seite
66
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