schädigung zu gewährenden Kapitalien und Rentenerfolgen durch einen Kommissarius der Regierung.§. 38. Bei diesen Verhandlungen (§. 37) sind,wenn das Eigenthum und das Nutzungsrecht an einemberechtigten oder verpflichteten Grundstücke verschiede-nen Personen zusteht, dieselben sämmtlich zuzuziehen.Zu den Nutzungs=Berechtigten sind die Pächter hiernicht zu rechnen.§. 39. Ober=Eigenthümer, Lehnsherren, Lehns-und Fideikommißfolger, Wiederkaufs=Berechtigte,Hypotheken=Gläubiger und andere Realberechtigte sindnicht von Amtswegen zuzuziehen; denselben steht aberfrei, bei dem Verfahren sich zu melden und ihre Ge-rechtsame wahrzunehmen.§. 40. Dem Ober=Eigenthümer, Lehnsherrenoder Wiederkaufs=Berechtigten, desgleichen den beidennächsten Fideikommiß=Anwärtern, so wie bei Lehnen,falls der Besitzer keine lehnsfähige Descendenz hat,den beiden nächsten Agnaten, ist, sofern sie bekanntsind, von der Einleitung des Verfahrens besondersNachricht zu geben: sind dieselben nicht bekannt, oderfindet der Kommissarius (§. 37) sonst Anlaß, so istvon diesem durch öffentliche Bekanntmachung ein Ter-min zu bestimmen, bis zu welchem die Betheiligtensich melden können. Dieser Termin ist auf 6 Wochenhinauszusetzen und durch das Amtsblatt zweimal von3 zu 3 Wochen bekannt zu machen. Diejenigen, welchesich nicht melden, sind mit Einwendungen gegen dieVerhandlungen nicht weiter zu hören.§. 41. In denjenigen Fällen, in welchen dieEntschädigung aus der Staats=Kasse gewährt wird(§§. 23. 27. 29. 32. 33.) ist zur Wahrnehmung desfiskalischen Interesse ein Anwalt zu bestellen. In an-deren Fällen ist, insoweit die aufgehobene Berechtigungauf eine ganze Ortschaft sich erstreckte, bei der In-struction anstatt der Pflichtigen die Kommunal=Be-hörde zuzuziehen, welche für die Verhandlungen einenVertreter zu bestellen hat. Sind mehrere Ortschaften
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Allgemeine preußische Gewerbe-Ordnung nebst dem Entschädigungs-Gesetz : vom 17. Januar 1845
Seite
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