64nur die Corporation in ihrer Gesammtheit zur Ablö-sung desselben befugt. Sind Bewohner eines Ortsoder Distriktes vermöge ihres Wohnsitzes dem Zwangs-und Bannrechte unterworfen, so können nicht die ein-zelnen Pflichtigen, sondern nur die Gemeinden, vondiesen jedoch jede Gemeinde für sich, auf Ablösungantragen. Enthält der Zwangs= und BannbezirkGrundstücke, welche nicht zum Gemeinde=Verbande ge-hören, so sind die einzelnen Besitzer dieser Grundstücke,unabhängig von den Gemeinden zur Ablösung befugt.§. 35. Wird auf Ablösung eines solchen Zwangs-und Bannrechts (§. 34) angetragen, so ist dessenjährlicher Ertrag nach den im §. 32 vorgeschriebenenGrundsätzen zu ermitteln und die Entschädigung aufeine diesem Ertrage gleichkommende, jährliche Rentefestzusetzen. Ueber die von jedem Ablösenden zu ent-richtende Rente wird dem Berechtigten nach §. 11 einAnerkenntniß ertheilt.§. 36. Die Entschädigung ist von dem Zwangs-und Bannpflichtigen aufzubringen. Müssen dazumehrere Ortschaften beitragen, so wird das Beitrags-Verhältniß der Gemeinden, so wie der etwa außereinem Gemeinde=Verbande befindlichen Grundbesitzervon der Regierung mit Vorbehalt des Rekurses andie Ministerien des Innern und der Finanzen, festge-setzt. Der Zeitpunkt, von welchem an die Rente zuzahlen ist, wird durch die Regierung bestimmt, sofernnicht die Betheiligten sich darüber einigen. Mit die-sem Zeitpunkte hort die Zwangs= und Bannpflichtauf. — Die Entschädigungs=Rente kann durch Zah-lung des 25fachen Betrages zu jeder Zeit abgelöstwerden, und der Berechtigte muß sich die Ablösungauch in Stückzahlungen, jedoch nicht unter 100 Rthr.,gefallen laſſen.III. Allgemeine Bestimmungen.§. 37. Die Verhandlungen wegen Feststellungder Entschädigungs=Ansprüche, so wie der als Ent-
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Allgemeine preußische Gewerbe-Ordnung nebst dem Entschädigungs-Gesetz : vom 17. Januar 1845
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