61§. 28. Für solche Abgaben, welche auf Gewerbe-Berechtigungen ruhen, mit denen das Recht zur Unter-sagung oder Beschränkung des Betriebes eines stehen-den Gewerbes verbunden war, wird die Entschädi-gungs=Rente (§. 26) erst von dem Tage des Wegfallsder Abgaben (§. 3 der Allgem. Gewerbe=Ordnung)an geleistet und von den im §. 13 bezeichneten Gewer-betreibenden, so wie von der Gemeinde oder demDistrikte, wo die ausschließliche Gewerbe=Berechtigungbestand, gemeinschaftlich aufgebracht. In Ermangelungeiner gütlichen Einigung wird das Beitrags=Verhält-niß nach Vorschrift des §. 19 festgesetzt. Dabei istzugleich Anordnung zu treffen, wie die Entſchaͤdigungs-Renten, worüber nach §. 11. den Berechtigten Aner-kenntnisse ertheilt werden, ohne erhebliche Belästigungder Betheiligten in kürzester Zeit zu tilgen sind.3) Für die aufgehobenen Zwangs= undBannrechte, und zwar:a. für den Mahlzwang§. 29. Zur Feststellung der Entschädigung fürden aufgehobenen Mahlzwang (§. 4 zu 3 der Allg.Gewerbe=Ordnung) hat zuvörderst der Berechtigte denUmfang seines Zwangs⸗Bezirkes der Regierung nach-zuweisen. Sodann ist die Einwohnerzahl diesesZwangs=Bezirkes nach den letzten, vor Publikationder Allg. Gewerbe=Ordnung aufgenommenen statisti-schen Tabellen zu ermitteln und der durch die Aufhe-bung des Mahlzwanges für den Berechtigten entste-hende Verlust zu einer halben Metze Roggen für jedenKopf dieser Einwohnerzahl anzunehmen. Das hier-nach sich ergebende Roggenquantum ist nach demDurchschnitte der Marktpreise der nächsten Marktstadtaus den Jahren 1815 bis 1844 als Jahresrente inGelde zu berechnen, deren fünfundzanzigfacher Betragdie Normal=Entschädigung bildet.
Druckschrift
Allgemeine preußische Gewerbe-Ordnung nebst dem Entschädigungs-Gesetz : vom 17. Januar 1845
Seite
61
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