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Allgemeine preußische Gewerbe-Ordnung nebst dem Entschädigungs-Gesetz : vom 17. Januar 1845
Entstehung
Seite
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60bis 23 zu entschädigen, und zwar ohne Unterschied, obsich das Zwangs= und Bannrecht über den der aus-schließlichen Berechtigung unterworfenen Bezirk hinauserstreckte oder nicht. Ist mit ausschließlichen Gewerbe-Berechtigungen anderer Art ein durch die §§. 4 und 5der Allgemeinen Gewerbe=Ordnung aufgehobenes oderfür ablösbar erklärtes Zwangs= und Bannrecht ver-bunden, so wird die Entschädigung lediglich nach denVorschriften der §§.) bis 36 des gegenwärtigenGesetzes gewährt.2) Für Berechtigungen, Konzession zu ge-werblichen Anlagen oder zum Betriebevon Gewerben zu ertheilen oderAbgaben vom Gewerbebetriebzu erheben.§. 25. Die Entschädigung für die Aufhebung derBerechtigung, Konzession zu gewerblichen Anlagen oderzum Betriebe von Gewerben zu ertheilen (§. 2 der All-gemeinen Gewerbe=Ordnung), so wie für die Aufhe-bung der Berechtigung, Abgaben vom Gewerbebetriebzu erheben oder dergleichen Abgaben aufzulegen (§. 3der Allgemeinen Gewerbe=Ordnung), ist nach demBetrage der reinen Nutzungen festzustellen, welcheder Berechtigte davon erweislich in den Jahren 1817bis 1836 einschließlich im Durchschnitt bezogen hat.Hierbei kommen jedoch Kapital=Beträge, welche demBerechtigten für die Verleihung vererblicher und ver-äußerlicher Gewerbe=Berechtigungen bezahlt wordenſind, nicht in Betracht.§. 26. Der nach §. 25 festgestellte durchschnittlicheReinertrag ist dem Berechtigten als eine jährlicheRente zu gewähren, welche durch Zahlung des fünf undzwanzigfachen Betrages jederzeit abgelöst werden kann.§. 27. Diese Rente (§. 26.) wird, soweit nichtder §. 28 eine Ausnahme enthält, vom Tage der Ver-kündigung der Gewerbe=Ordnung an geleistet und ausder Staatskasse gewährt.