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Allgemeine preußische Gewerbe-Ordnung nebst dem Entschädigungs-Gesetz : vom 17. Januar 1845
Entstehung
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62§. 30. Die nach §. 29 angelegte Berechnung istdurch den Landrath dem Berechtigten vorzulegen. Die-ser hat binnen drei Monaten, vom Tage der Vorlegungan, dem Landrathe schriftlich oder zum Protokoll zuerklären, ob er die Berechnung als richtig anerkenntund sich mit der ihm danach zukommenden Normal-Entschädigung unter Verzichtleistung auf alle weiterenAnsprüche begnügen will. Erklart der Berechtigteinnerhalb dieser Frist unter Verzichtleistung auf alleweiteren Ansprüche zur Annahme der Normal=Entschä-digung sich bereit, so ist ihm solche sofort aus derStaatskasse auszuzahlen. Gibt derselbe innerhalb dergedachten Frist keine Erklärung ab, so wird angenom-men, daß er die Berechnung als richtig anerkenneund unter Verzichtleistung auf alle weiteren Ansprüchedie Normal=Entschädigung annehme, welche demnächstgleichfalls sofort auszuzahlen ist.§. 31. Erklärt der Berechtigte vor Ablauf derdreimonatlichen Frist (§. 30), mit der Normal=Ent-schädigung unter Verzichtleistung auf alle weiteren An-sprüche sich nicht begnügen zu wollen, so bleibt ihmüberlassen, den durch die Aufhebung des Mahlzwan-ges verursachten Verlust nachzuweisen. Dieser Beweismuß jedoch bei Verlust des Entschädigungs=Anspruchsinnerhalb eines Jahres, vom Ablauf der dreimonatli-chen Frist (§. 30) an gerechnet, angetreten werden.Ein Berechtigter, welcher die Normal=Entschädigungeinmal abgelehnt hat, kann auf dieselbe niemals zu-rückgehen, sondern immer nur Ersatz des wirklicherwiesenen Verlustes fordern.§. 32. Zur Feststellung dieses Verlustes (§. 31).ist der Ertrag des Zwangrechts, abgesondert von dendabei benutzten Grundstücken, Bauwerken und Utensi-lien, und abgesehen von demjenigen Fabrikations-Gewinne, welcher auch ohne das Vorhandensein diesesRechtes erlangt werden kann, genau zu ermitteln unddabei nach den in den §§. 8 und 9 gegebenen Vor-schriften zu verfahren. Der danach sich ergebende