59über welche dem Berechtigten ein Anerkenntniß nachVorschrift des §. 11 ertheilt wird, ist jedoch nur untereben den Voraussetzungen zu zahlen, unter welchennach §. 12 die Entschädigungs=Kapitalien verzinst wer-den. Die Rente wird von den im §. 13 bezeichnetenGewerbetreibenden, so wie von der Gemeinde oder demDistrikte, wo die ausschließliche Berechtigung bestand,gemeinschaftlich aufgebracht, und zwar von den Ge-werbetreibenden zu drei Viertheilen, von der Gemeindeoder dem Distrikte zu einem Viertheil. Den Bethei-ligten bleibt überlassen, sich über die Ablösung derRente durch Kapital=Zahlung gütlich zu einigen, wel-cher von dem Berechtigten nicht widersprochen werdenkann, wenn der fünfundzwanzigfache Betrag der Rentegewährt wird.b. In Beziehung auf den Gewerbebetriebim Umherziehen.§. 23. Für ausschließliche Berechtigungen, welcheauf den Gewerbebetrieb im Umherziehen sich beziehen,wird keine andere Entschädigung gewährt, als derErlaß der für diese Berechtigungen etwa zu entrich-tenden Abgaben und Leistungen. Ist jedoch bei Erwer-bung der Berechtigung von dem Inhaber eine Leistungein= für allemal entrichtet worden, so wird für dieseein verhältnißmäßiger Ersatz aus der Staatskasse ge-währt. Die Entschädigung für den Wegfall der Ab-gaben und Leistungen wird demjenigen, welcher zu derHebung berechtigt war, nach Vorschrift der §§. 25bis 27 gewährt.c. Im Falle der Verbindung mit Zwangs-und Bannrechten.§. 24. Die Inhaber ausschließlicher Berechtigun-gen zum Brauen, Backen und Schlachten in denStädten sind auch in dem Falle, wenn mit diesen Be-rechtigungen zugleich ein Zwangs= und Bannrecht ver-bunden war, lediglich nach den Bestimmungen der §§. 7.
Druckschrift
Allgemeine preußische Gewerbe-Ordnung nebst dem Entschädigungs-Gesetz : vom 17. Januar 1845
Seite
59
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