Druckschrift 
Allgemeine preußische Gewerbe-Ordnung nebst dem Entschädigungs-Gesetz : vom 17. Januar 1845
Entstehung
Seite
58
Einzelbild herunterladen
 

58übernommen werden, ein Prozent des Gesammt-betrages der Entschädigungs=Kapitalien alljähr-lich aufzubringen hat. Eine Ermäßigung deszu 2. bestimmten Beitrags ist nur aus erhebli-chen Grunden, unter Genehmigung der Mini-sterien des Innern und der Finanzen, zulässig.§. 19. Ist die Entschädigung von mehreren Ort-schaften aufzubringen, so wird das Beitrags=Verhält-niß, unter Berücksichtigung der größeren oder geringe-ren Vortheile, welche aus der Aufhebung der aus-schließlichen Gewerbe=Berechtigung für die Betheilig-ten entstehen, von der Regierung, mit Vorbehalt desRekurses an die Ministerien des Innern und der Fi-nanzen festgesetzt.§. 20. Sobald die Entschädigungs=Kapitalien fest-gestellt sind, beginnt deren Tilgung. Die Beiträge derGemeinde oder des Distrikts (§. 18 zu 2) sind bis zurvollendeten Tilgung unverändert nach dem Gesammt-betrage der Entschädigungs=Kapitalien zu entrichten.Die Beiträge der Gewerbetreibenden (§. 18 zu 1) sindvon dem Tage an, mit welchem die Verzinsung derEntschädigungs=Kapitalien beginnt, zu zahlen, jedochnur so lange, als die Verzinsung fortdauert (§. 12).§. 21. Die Berichtigung der Entschädigungs=Ka-pitalien erfolgt allmaͤlig nach Maßgabe der Krafte desTilgungs=Fonds. Finden sich Inhaber von Entschädi-gungs=Anerkenntnissen bereit, solche unter dem Nenn-werth an den Tilgungs⸗Fonds abzutreten, ſo wird zu-nächst der Mindestfordernde befriedigt; außer diesemFalle wird die Reihefolge durch das Loos bestimmt.§. 22. Für diejenigen ausschließlichen Gewerbe-Berechtigungen, welche entweder nur auf Lebenszeitdes Berechtigten oder nur auf einen nach Jahren oderderen Theilen bestimmten Zeitraum verliehen waren,wird als Entschädigung eine nach dem durchschnittli-chen Reinertrage (§§. 8. 9.) zu ermittelnde Rente biszum Ablauf der Zeit gewährt, auf welche die Berech-tigung verliehen war. Diese Entschädigungs=Rente,