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Allgemeine preußische Gewerbe-Ordnung nebst dem Entschädigungs-Gesetz : vom 17. Januar 1845
Entstehung
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57§. 15. Insoweit durch die Beiträge der Gewerb-treibenden (§§. 13 und 14) der im Ganzen aufzubrin-gende Zinsbetrag nicht gedeckt werden kann, muß dasFehlende von der Gemeinde oder dem Distrikte zuge-schossen werden. Etwanige Ueberschüsse bei der Erhe-bung der Beiträge fließen zum Tilgungs=Fonds (§. 17).§. 16. Zur Bezahlung der Entschädigungs=Kapi-talien ſind verpflichtet:1) diejenigen, welche das Gewerbe, worauf dieausschließliche. Berechtigung sich bezog, als einstehendes selbstständig betreiben, jedoch mit Aus-nahme derer, welche sich im Besitze eines Ent-schädigungs=Anerkenntnisses (§. 11) befinden;2) die Gemeinde oder der Distrikt, wo die aus-schließliche Gewerbe=Berechtigung bestand.§. 17. Für jede einzelne Gattung von Berechtigun-gen soll in jedem Orte oder Distrikte ein besonderer Til-gungs⸗Fonds gebildet werden. Zu demſelben fließen:a. die Beiträge der im §. 16 zu 1. gedachten Ge-werbetreibenden;b. die Beiträge der betheiligten Gemeinde oderdes betheiligten Distrikts (§. 16 zu 2.);c. die bei Erhebung der Zinsen sich ergebendenUeberschüsse (§. 13 und 15);d. die nach Befriedigung der im §. 39 bezeichnetenInteressenten, im Falle des §. 6. verbleibendenEntschädigungs=Kapitalien;e. die bei Auflösung einer Innung nach §. 99der allgemeinen Gewerbe=Ordnung für diesenZweck etwa verbleibenden Vermögens=Ueber-ſchüſſe.§. 18. Als Regel wird festgesetzt, daß zum Til-gungs⸗Fondsjeder beitragspflichtige Gewerbetreibende dieHälfte derjenigen Summe, welche er nach §.14 zu den Zinsen beitragen muß:2) die betheiligte Gemeinde oder der betheiligteDistrikt, wenn nicht freiwillig höhere Beiträge