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Allgemeine preußische Gewerbe-Ordnung nebst dem Entschädigungs-Gesetz : vom 17. Januar 1845
Entstehung
Seite
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56durch einen Anderen (Stellvertreter, Pächter u. s. w.)ausüben, das festgesetzte Entschädigungs=Kapital biszu seiner Tilgung mit drei Prozent jährlich verzinstwerden. Diese Verzinsung beginnt jedoch erst mitdem Tage, an welchem der stehende Betrieb desGewerbes, worauf die ausschließliche Berechtigungsich bezog, von einer Person begonnen wird, die nichtim Besitze eines Entschädigungs=Anerkenntnisses sichbefindet. Die Verzinsung wird wieder eingestellt, so-bald das Gewerbe von einer solchen Person nicht mehrbetrieben wird.§. 13. Diese Zinsen sämmtlicher Entschädigungs-Kapitalien für aufgehobene Berechtigungen der nam-lichen Gattung sind, so weit solche nach §. 12 entrich-tet werden mussen, von allen denjenigen aufzubringen,welche innerhalb des Orts oder Distrikts das Gewerbe,worauf die ausschließliche Berechtigung sich bezog, alsein stehendes selbstständiges betreiben, ohne Unterschied,ob sie sich im Besitze eines Entschädigungs=Anerkennt-nisses befinden oder nicht. Die allmälige Tilgung derEntschädigungs=Anerkenntnisse (§§. 16 u. ff.) hat aufden Betrag der aufzubringenden Zinsen keinen Einfluß,vielmehr sind für die getilgten Anerkenntnisse die Zin-sen ferner aufzubringen und an den Tilgungs=Fonds(§. 17) zu zahlen.§. 14. Die Beiträge zu den Zinsen sind von derBehörde (§. 55) nach dem Umfange des Gewerbebe-triebes der zur Aufbringung verpflichteten (§. 13) der-gestalt zu veranlagen, daß kein Gewerbetreibenderaußer Nahrungsstand kommt. Die Ministerien des In-nern und der Finanzen sind ermächtigt, wo sie es fürangemessen erachten, ein Maximum der von den Ge-werbetreibenden zur Verzinsung der Entschädigungs=Ka-pitalien zu leistenden Beiträge mit Rücksicht auf dieGewerbesteuer festzusetzen. Die Inhaber von Entschä-digungs=Anerkenntnissen können die ihnen gebührendenZinsen auf die von ihnen zu leistenden Beitrage ab-rechnen.