55in Verbindung mit Grundstücken, Geräthschaften oderanderen Gegenständen überlassen worden, der Werthdieser verschiedenen Gegenstände in Abzug zu bringen.In gleicher Weise ist, wennn die Gewerbe=Berechti-gung als Realrecht fortdauert (§. 65 der Gewerbe-Ordnung, zu berücksichtigen, welchen Werth dieselbeals Realrecht behält.§. 9. Wenn in einem längeren Zeitraum keineVeräußerungen, Erbtheilungen oder Verpachtungenvorgekommen sind, oder wenn solche keinen genügen-den Anhalt gewähren, so ist der Werth oder Rein-ertrag der aufgehobenen ausschließlichen Berechtigungmit Hülfe der Steuer=Register oder auf andere Weisezu ermitteln. Dem Finanz=Ministerium bleibt über-lassen, wegen des Verfahrens bei diesen Ermittelun-gen Anweiſung zu ertheilen.§. 10. In allen Fällen, in welchen bei Feststel-lung der Entschädigung der Reinertrag zu Grundegelegt wird, ist der fünfundzwanzigfache Betrag des-selben als Werth der Berechtigung anzusehen.§. 11. Sobald die Entschädigungs=Kapitalienfeststehen, sind den Berechtigten hierüber auf derenNamen lautende Anerkenntnisse, und zwar in denStädten von der Kommunal=Behörde, sonst aber vonder Regierung zu ertheilen. Diese Entschädigungs-Anerkenntnisse treten an die Stelle der aufgehobenenBerechtigungen und können, gleich diesen, vererbt undübertragen werden. Eine jede solche Vererbung undUebertragung muß derjenigen Behörde, welche dasAnerkenntniß ausgestellt hat, nachgewiesen werden;ist dies nicht geschehen, so ist die Behörde nicht ver-pflichtet, auf eine etwanige Veränderung in der Per-son des Eigenthümers Rücksicht zu nehmen. Die Ver-änderungen in dem Eigenthume des Anerkenntnissessind auf diesem von der Behörde zu vermerken.§. 12. Den Inhabern der Entschädigungs=Aner-kenntnisse soll, so lange sie das Gewerbe, auf welchesdie ausschließliche Berechtigung sich bezog, selbst oder
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Allgemeine preußische Gewerbe-Ordnung nebst dem Entschädigungs-Gesetz : vom 17. Januar 1845
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