54Schlusse des Jahres 1849 bei der Regierung schrift-lich angemeldet werden; kommt jedoch die Abgabeschon früher in Wegfall, so muß die Anmeldung bin-nen Jahresfrist nach dem Wegfall erfolgen.§. 6. Werden die Entschädigungs=Ansprüche in-nerhalb der in den §§. 4 und 5 bestimmten Fristenbei der Regierung nicht schriftlich angemeldet, so ge-hen die Berechtigten ihrer Ansprüche von selbst ver-lustig. Es können jedoch die im §. 39 bezeichnetenInteressenten den Entschädigungs=Anspruch noch wäh-rend einer anderweiten präclusivischen Frist von dreiMonaten durch ſchriftliche Anmeldung bei der Regie-rung geltend machen. Auf einen nach Befriedigungdieser Interessenten etwa verbleibenden Ueberschuß kannaber der Berechtigte, welcher die Anmeldung versäumthat, keinen Anspruch machen.B. Ermittelung und Leistung der Entschä-digung.1) Für ausschließliche Gewerbe-Berechtigungen.a. In Beziehung auf stehende Gewerbe.§. 7. Als Maßstab der Entschädigung für dieaufgehobenen ausschließlichen Gewerbe=Berechtigungen(§. 1 der allgemeinen Gewerbe=Ordnung) gilt derje-nige Werth, welchen die Berechtigung zur Zeit derAufhebung gehabt hat. Der Werth wird für jedeeinzelne in einem Orte oder Distrikte vorkommendeGattung dieser Berechtigungen besonders ermittelt.§. 8. Zum Anhalt bei dieser Ermittelung dientzunächst der Durchschnitt der Preise, welche bei Ver-außerungen gezahlt, bei Erbtheilungen angenommen,so wie bei Verpachtungen, den Pacht=Betrag nachAbzug der Lasten zu Kapital berechnet, erlangt wor-den sind. Dabei ist jedoch, wenn die Berechtigung
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Allgemeine preußische Gewerbe-Ordnung nebst dem Entschädigungs-Gesetz : vom 17. Januar 1845
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