53§. 2. Ausnahmen hiervon (§. 1) treten ein:1) wenn die Berechtigung zustand dem Fiskus,einer Kämmerei oder Gemeinde innerhalb ihresKommunalbezirks, oder einer Korporation vonGewerbetreibenden, es mag solche geschlossenoder ungeschlossen sein:wenn die Berechtigung von Einem der zu 1bezeichneten Berechtigten erst nach dem 31. Dezember 1836 auf einen Anderen übergegangenist. In allen diesen Fällen wird eine Entschä-digung nicht gewährt.§. 3. In dem im §. 2 zu 2 bezeichneten Fallekann der gegenwärtige Inhaber der Berechtigung so-fort die Aufhebung des zwischen ihm und dem frühe-ren Berechtigten bestehenden Vertrags=Verhältnissesverlangen; er muß aber dieses Verlangen vor Ablaufdes Jahres 1845 gegen den früheren Berechtigtenschriftlich erklären. Wird von dieser Befugniß Ge-brauch gemacht, so sind die rechtlichen Folgen der Auf-hebung nach den allgemein gesetzlichen Vorschriften zubeurtheilen. Ist jenes Verlangen innerhalb der oben-gedachten Frist dem früheren Berechtigten nicht erklärtworden, so müssen die für Ueberlassung der Berech-tigung übernommenen Verpflichtungen ohne Abzugfortgesetzt erfüllt werden.§. 4. Die Ansprüche auf Entschädigung für denVerlust der durch die allgemeine Gewerbe=Ordnung§§. 1 bis. 4 aufgehobenen Berechtigungen müssen biszum Schluſſe des Jahres 1845 bei der Regierungschriftlich angemeldet werden.§. 5. Eine Ausnahme hiervon. (§. 3) findet stattn Ansehung derjenigen, nach §. 3 der Gewerbe=Ord-nung vorerst noch ferner zu leistenden Abgaben, welcheauf Gewerbe=Berechtigungen ruhen, mit denen dasRecht zur Untersagung oder Beschränkung des Betrie-bes eines stehenden Gewerbes verbunden war. DerAnspruch auf die Entschädigung für die Berechtigungzur Erhebung von Abgaben dieser Art muß bis zum
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Allgemeine preußische Gewerbe-Ordnung nebst dem Entschädigungs-Gesetz : vom 17. Januar 1845
Seite
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