Druckschrift 
Allgemeine preußische Gewerbe-Ordnung nebst dem Entschädigungs-Gesetz : vom 17. Januar 1845
Entstehung
Seite
50
Einzelbild herunterladen
 

50zig Thalern oder Gefängniß bis zu vierzehn Tagenzu ahnden.§. 184. Gesellen, Gehülfen und Fabrik=Arbeiter,welche ohne gesetzliche Gründe eigenmächtig die Arbeitverlassen oder ihren Verrichtungen sich entziehen, odersich groben Ungehorsams oder beharrlicher Widerspen-stigkeit schuldig machen, sind mit Geldbuße bis zuzwanzig Thalern oder Gefängniß bis zu vierzehnTagen zu bestrafen.§. 185. Lehrherren, welche ihre Pflichten gegen dieihnen anvertrauten Lehrlinge gröblich vernachlassigen,sind mit Geldbuße bis zu fünfzig Thalern oder,im Falle des Unvermögens, mit verhältnißmäßigerGefängnißstrafe zu belegen.§. 186. Gewerbetreibende, welche die von der Obrig-keit vorgeschriebenen oder genehmigten Taxen überschrei-ten, haben Geldbuße bis zu fünfzig Thalern oder imUnvermögensfalle verhältnißmäßige Gefängnißstrafe ver-wirkt. Machen sie nach vorgängiger zweimaliger Ver-urtheilung wegen solcher Vergehen sich eines Vergehensdieser Art von neuem schuldig, so kann sogleich auf denVerlust der Befugniß zur selbstständigen Betreibungihres Gewerbes für immer oder auf Zeit erkannt werden.§. 187. Die Uebertretungen der polizeilichen An-ordnungen wegen des Marktverkehrs sind mit Geld-buße bis zu zwanzig Thalern oder im Unvermögens-falle mit verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe zu belegen.§. 188. Sind polizeiliche Vorschriften von demStellvertreter eines Gewerbetreibenden bei Ausübungdes Gewerbes übertreten worden, so ist die Strafezunächst gegen den Stellvertreter festzusetzen; ist dieUebertretung mit Vorwissen des Vertretenen begangenworden, so verfallen Beide der gesetzlichen Strafe.Kann gegen den Stellvertreter die Geldstrafe nichtvollstreckt werden, so bleibt der Polizei=Behörde über-lassen; nach ihrem Ermessen die Geldstrafe von demVertretenen, welcher dafür subsidiarisch verhaftet ist,einziehen oder statt dessen und mit Verzichtung hier-