51auf die im Unvermögensfalle an die Stelle der Geld-buße tretende Freiheitsstrafe sogleich an dem Stellver-treter vollstrecken zu lassen. Ist an eine solche Ueber-tretung der Verlust der Konzession, Approbation oderBestallung geknüpft, so findet derselbe auch als Folgeder von dem Stellvertreter begangenen Uebertretungstatt, wenn diese mit Vorwissen des Vertretenen be-gangen worden. Ist dies nicht der Fall, so ist derVertretene bei Verlust der Konzession, Approbationu. s. w. verpflichtet, den Stellvertreter zu entlassen.§. 189. Als Strafe kann der Verlust der Be-fugniß zum selbstständigen Gewerbebetriebe, für immeroder auf Zeit, nur vom Richter ausgesprochen werden,soweit es sich nicht von Steuervergehen handelt, in An-sehung deren es bei den bestehenden Vorschriften ver-bleibt. In Ansehung der Kompetenz der Behörden zurUntersuchung und Bestrafung der Verbrechen und Ver-gehen der Gewerbetreibenden bewendet es bei der beste-henden Verfassung; in der Rhein=Provinz sind jedoch diePolizei⸗Gerichte befugt, auf Geldbuße bis zu fünfzigThlrn. oder Gefängniß bis zu sechs Wochen zu erkennen.Schlußbestimmung.§. 190. Alle bisherigen allgemeinen und besonde-ren Bestimmungen über Gegenstande, worüber das ge-genwärtige Gesetz verfügt, insbesondere auch diejenigen,durch welche in einzelnen Landestheilen die Juden in derBetreibung stehender Gewerbe seither beschränkt wa-ren, werden hierdurch außer Kraft gesetzt, so weit aufbisherige Vorschriften nicht ausdrucklich hingewiesen ist.Urkundlich unter Unserer höchsteigenhandigen Un-terschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.Gegeben Berlin, den 17. Januar 1845.(L. S.)Friedrich Wilhelm.von Rochow, von Savigny. Graf von Arnim.Flottwell. Uhden.Beglaubigt:Bornemann.
Druckschrift
Allgemeine preußische Gewerbe-Ordnung nebst dem Entschädigungs-Gesetz : vom 17. Januar 1845
Seite
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