49schaffenheit der Betriebsstätte oder des Lokals einebesondere polizeiliche Genehmigung erforderlich ist,ohne diese Genehmigung errichtet, oder von den Be-dingungen, unter welchen die Genehmigung ertheiltworden, eigenmächtig abweicht, insonderheit ohne neueGenehmigung eine Veränderung der Betriebsstätte odereine Verlegung des Lokals vornimmt. Außerdem istderselbe zur Wegschaffung oder Abänderung der Anlage,den polizeilichen Bestimmungen gemäß, anzuhalten.§. 181. Gewerbetreibende, welche ihre Gehülfen,Gesellen oder Arbeiter, oder die Obrigkeit zu gewissenHandlungen oder Zugeständnissen dadurch zu bestimmensuchen, daß sie sich miteinander verabreden, die Aus-übung des Gewerbes anzustellen, oder die ihren An-forderungen nicht nachgebenden Gehülfen, Gesellenoder Arbeiter zu entlassen oder zurückzuweisen, inglei-chen diejenigen, welche zu einer solchen VerabredungAndere auffordern, sollen mit Gefängniß bis zu einemJahre bestraft werden.§. 182. Gehülfen, Gesellen oder Fabrikarbeiter,welche etweder die Gewerbetreibenden selbst, oder dieObrigkeit zu gewissen Handlungen oder Zugeständ-nissen dadurch zu bestimmen suchen, daß sie die Ein-stellung der Arbeit oder die Verhinderung derselbenbei einzelnen oder mehreren Gewerbetreibenden verab-reden, oder zu einer solchen Verabredung Andere auf-fordern, sollen mit Gefängniß bis zu einem Jahrebestraft werden. Diese Bestimmung ist auch anzu-wenden auf Arbeiter, welche bei Berg= und Hütten-werken, Landstraßen, Eisenbahnen, Festungsbauten undanderen öffentlichen Anlagen beschaftigt sind.§. 183. Die Bildung von Verbindungen unterFabrik=Arbeitern, Gesellen, Gehülfen oder Lehrlingenohne polizeiliche Erlaubniß ist, sofern nach den Kri-minal=Gesetzen keine härtere Strafe eintritt, an denStiftern und Vorstehern mit Geldbuße bis zu fünfzigThalern oder Gefängniß bis zu vier Wochen, an denübrigen Theilnehmern mit Geldbuße bis zu zwan-
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Allgemeine preußische Gewerbe-Ordnung nebst dem Entschädigungs-Gesetz : vom 17. Januar 1845
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