48Gesetz erwähnten Fällen einer Strafe unterliegen, istnach den darüber bestehenden Verordnungen zu be-urtheilen.§. 176. Wer ohne vorgängige Anmeldung, odernach erfolgter Untersagung ein Gewerbe beginnt oderfortsetzt, hat, insofern nicht die strengeren Strafen der§§. 177. 178. und 180. eintreten, eine Geldbuße biszu fünfzig Thalern, oder im Unvermögensfalle verhält-nißmäßige, Gefängnißstrafe verwirkt. Diese Strafebleibt jedoch ausgeschlossen, wenn das Vergehen eineSteuer=Defraudations=Strafe nach sich zieht.§. 177. Wer den selbstständigen Betrieb einesGewerbes, zu dessen Beginne eine besondere polizei-liche Genehmigung (Konzession, Approbation, Bestal-lung) erforderlich ist, ohne die vorschriftsmäßige Ge-nehmigung unternimmt oder fortsetzt, oder von den inder Genehmigung festgesetzten Bedingungen abweicht,hat Geldbuße bis zu zweihundert Thalern oder Ge-fängniß bis zu drei Monaten verwirkt. Enthält dieHandlung zugleich ein Steuer=Vergehen, so soll nichtaußerdem noch auf eine Steuerstrafe erkannt werden,es ist aber darauf bei Zumessung der Strafe Rücksichtzu nehmen.§. 178. Wer der Befugniß zum selbstständigenBetriebe eines Gewerbes für immer oder auf Zeit durchrechtskräftiges Erkenntniß, oder in den zulässigen Fäl-len durch Beschluß der Verwaltungs=Behörde verlustigerklärt worden ist, und diesem Erkenntnisse oder Be-schlusse zuwider handelt soll mit Geldbuße bis zu zwei-hundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu drei Mo-naten bestraft werden.§. 179. Was in den §§. 176 bis 178 hinsichtlichder selbstständigen Gewerbetreibenden bestimmt ist, giltauch von denjenigen, welche die Stellvertretung einesselbstständigen Gewerbetreibenden übernehmen. (§. 61.)§. 180. Die Strafbeſtimmung des §. 177 trittauch gegen denjenigen ein, welcher eine gewerblicheAnlage zu der mit Rücksicht auf die Lage oder Be-
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Allgemeine preußische Gewerbe-Ordnung nebst dem Entschädigungs-Gesetz : vom 17. Januar 1845
Seite
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