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Allgemeine preußische Gewerbe-Ordnung nebst dem Entschädigungs-Gesetz : vom 17. Januar 1845
Entstehung
Seite
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47gangenen Verbrechens zu Zwangsarbeit oder Zuchthaus-strafe verurtheilt wird, kann zugleich auf den Verlustder Befugniß zum selbstständigen Gewerbebetriebe fürimmer oder auf Zeit erkannt werden. Es muß auf die-sen Verlust erkannt werden, wenn der Gewerbetrei-bende schon früher wegen eines solchen Verbrechenszu Zwangsarbeit oder Zuchthausstrafe verurtheilt wor-den ist.§. 173. Gewerbetreibende, welche zum Betriebihres Gewerbes einer besondern polizeilichen Genehmi-gung (Konzession, Approbation, Bestallung) bedürfen,können der Befugniß zum selbstständigen Betriebe ihresGewerbes für immer oder auf Zeit verlustig erklärtwerden, wenn sie wegen eines ihre Berufspflichten ver-letzenden Verbrechens zu Zwangsarbeit oder Zuchthaus-strafe verurtheilt werden; es muß auf diesen Verlusterkannt werden, wenn gegen sie wegen eines solchenVerbrechens schon früher auf Freiheitsstrafe erkanntworden ist. Auch kann auf den Verlust jener Befug-niß für immer oder auf Zeit erkannt werden, wennder Gewerbetreibende wegen eines Verbrechens, durchwelches er seine Berufspflichten verletzt hat, zu einerminder schweren Freiheitsstrafe, als Zwangsarbeit oderZuchthausstrafe, verurtheilt wird, nachdem schon früherwegen eines solchen Verbrechens auf Freiheitsstrafegegen ihn erkannt worden ist.§. 174. Ist die polizeiliche Genehmigung zur Be-treibung des Gewerbes durch Zuverlässigkeit und Un-bescholtenheit bedingt, oder der Gewerbetreibende zurBetreibung seines Geschäftes von der Obrigkeit beson-ders verpflichtet worden, so muß auf Verlust der Be-fugniß zum selbstständigen Betriebe des Gewerbes fürimmer erkannt werden, wenn der Gewerbetreibendewegen eines von ehrloser Gesinnung zeugenden Ver-brechens, insbesondere wegen Meineides, Raubes, Dieb-stahls oder Betrugs verurtheilt wird.§. 175. In wiefern Vergehen der Gewerbetreiben-den gegen ihre Berufspflichten außer den in diesem