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Allgemeine preußische Gewerbe-Ordnung nebst dem Entschädigungs-Gesetz : vom 17. Januar 1845
Entstehung
Seite
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46nicht von der Willkühr der Innungs=Genossen,sondern nur von bestimmten im Gesetz oder inden Statuten aufgestellten Erfordernissen abhän-gig gemacht werden. Eben so wenig darf dasAusscheiden aus den Innungen an andere alsdie gesetzlichen Bedingungen geknüpft werden.7) Keine Innung darf für geschlossen erklärt werden.8) Die Einrichtung von Innungen darf durch dieOrts=Statuten nicht verhindert werden.9) Folgende einzelne Bestimmungen dürfen durchdie Orts=Statuten nicht abgeandert werden:a. die im §. 119 angeordnete Beschränkung desStimmrechts und der Theilnahme an der Ver-waltung der Innungs=Angelegenheiten;die Vorschriften der §§. 137 und 153 in An-sehung der Streitigkeiten der Gewerbetreiben-den mit ihren Gesellen, Gehülfen und Lehr-lingen;die Bestimmung des §. 143, daß eine Verpflich-tung der Gesellen zum Wandern nicht statt-findet;die Vorschriften der §§. 158 und 159 in Anse-hung der Verzeichnisse über die Aufnahme undEntlassung von Lehrlingen, ingleichen der fürdie Aufnahme und Entlassung zu entrichten-den Kosten.Titel X.Verbrechen und Vergehen der Gewerbe-treibenden.§. 171. Die Entziehung der Befugniß zum selbst-ständigen Betriebe eines Gewerbes als Strafe kannstattfinden für immer oder auf eine bestimmte Zeit;diese darf nicht unter drei Monaten und nicht überfünf Jahre betragen.§. 172. Gegen jeden Gewerbetreibenden, der we-gen eines vermittelst Mißbrauchs seines Gewerbes be-