45§. 169. Durch Orts=Statuten können insbeson-dere Anordnungen über die Verhältnisse der selbststän-digen Gewerbetreibenden zu ihren Gesellen, Gehulfenund Lehrlingen mit der Wirkung getroffen werden, daßeine Abänderung derselben durch Vertrag nicht zulässigist. Desgleichen kann für alle an dem Orte beschäftigteGesellen und Gehülfen die Verpflichtung festgesetzt wer-den, den im §. 144. erwähnten Verbindungen und Kas-sen zur gegenseitigen Unterstützung beizutreten, es darfjedoch ein Unterschied zwischen den Gesellen oder Ge-hülfen der Innungsgenossen und denjenigen, welchebei anderen Gewerbetreibenden arbeiten, nicht angeord-net werden.§. 170. In Ansehung der Orts=Statuten (§. 168.)finden folgende Beschränkungen statt:1) Es darf dadurch für Niemand der selbstständigeGewerbebetrieb weiter beschränkt werden, alsdurch das gegenwärtige Gesetz bestimmt ist.2) Den Innungs=Mitgliedern darf kein ausschließ-licher materieller Vortheil in Beziehung aufden Gewerbebetrieb beigelegt werden, nament-lich nicht die ausschließliche Befugniß, Lehrlingezu halten.3) Die Befugniß, Gesellen oder Gehülfen zu hal-ten, darf nicht beschränkt oder erschwert werden.Denjenigen, welche die Befähigung zum Betriebeihres Gewerbes vorschriftsmäßig nachgewiesenhaben, darf weder eine erneuerte Prüfung alsBedingung des Eintritts in eine Innung auf-erlegt, noch eine der in diesem Gesetze an jenenNachweis geknüpften Befugnisse geschmälertwerden.5) An den durch die §§. 126—132 bestimmten Be-dingungen der Befugniß, Lehrlinge zu halten,darf durch die Orts=Statuten nichts geändertwerden.Ein Zwang zum Eintritt in die Innungen istnicht zulässig; es darf aber auch die Aufnahme
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Allgemeine preußische Gewerbe-Ordnung nebst dem Entschädigungs-Gesetz : vom 17. Januar 1845
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