44lenden Aufgaben bleibt den Ministerien die Ertheilungnäherer Anweisungen vorbehalten.§. 165. Für die Prüfung ist eine bestimmte Ge-bühr an die Kasse der Prüfungs=Behörde zu entrich-ten; außerdem hat der zu Prüfende keine weiterenKosten zu tragen, als den Aufwand, welcher durchdie aufgegebenen Arbeiten nothwendig entsteht.§. 166. Ist der Geprüfte befähigt gefunden wor-den, so wird demselben darüber von der Prüfungs-Behörde ein Zeugniß ertheilt. Dieses Zeugniß giltals Nachweis der Befähigung sowohl für die Auf-nahme in eine Innung, als für die Annahme vonLehrlingen. Eine Wiederholung der Prüfung kannvon demjenigen, welcher ein solches Zeugniß besitzt,auch bei Veränderung seines Wohnortes nicht verlangtwerden.§. 167. Bis zur Errichtung der Prüfungs=Be-hörden (§. 162.) haben die Regierungen zu bestimmen,in welcher Art und durch welche Personen die Prü-fungen zu bewirken sind.Titel IX.Orts=Statuten.§. 168. Die Vorschriften der Titel VI. und VII.in Ansehung der Innungen, so wie der Gesellen, Ge-hülfen und Lehrlinge können für alle oder für einzelneArten von Gewerben, unter den im §. 170. festgesetz-ten Beschränkungen, durch Orts=Statuten mit Geneh-migung der Ministerien abgeändert werden. Derglei-chen Statuten werden auf Grund eines Gemeinde=Be-schlusses abgefaßt; es müssen jedoch zuvor betheiligteGewerbebetreibende, und, wo Innungen bestehen, auchdiese mit ihrer Erklärung gehört werden. Soll durchsolche Statuten die Verfassung bestehender Innungenabgeändert werden, so ist deren Zustimmung erforder-lich. Neu sich bildende Innungen sind an die Orts-Statuten gebunden.
Druckschrift
Allgemeine preußische Gewerbe-Ordnung nebst dem Entschädigungs-Gesetz : vom 17. Januar 1845
Seite
44
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten