43Titel VIII.Prüfungen für die Aufnahme in Innungenund für die Befugniß zur Annahme vonLehrlingen.§. 162. Für die in den §§. 108 und 132 ange-ordneten Prüfungen sind beständige Orts= und Distrikts-Prüfungs⸗Behörden zu bilden, wo dies von den Re-gierungen nach den örtlichen und gewerblichen Verhält-nissen für nöthig erachtet wird. Die Prüfungs=Be-hörden werden aus den geschicktesten und geachtetstenGewerbetreibenden dergestalt zusammengesetzt, daß dieHauptgattungen der in dem Orte oder Distrikte betrie-benen Gewerbe darin vertreten sind. Die Mitgliederwerden durch die Kommunal=Behörde des Ortes, wel-cher zum Sitz der Prüfungs=Behörde bestimmt ist,unter Genehmigung der Regierung ernannt, wobei aufGenossen der Innungen vorzugsweise Rücksicht zu neh-men ist. Ein Mitglied der Kommunal=Behörde führtin der Prüfungs=Behörde den Vorsitz, der Vorsitzendedarf nicht selbst. Gewerbetreibender sein.§. 163. Die Prüfung wird unter Leitung desVorsitzenden bewirkt und durch ein bis drei Mitgliederder Prüfungs=Behörde und durch eine gleiche Anzahlselbstständiger Gewerbetreibender von dem Gewerbedes zu Prufenden, welche von der Prüfungs=Behördehierzu ausgewählt werden. Bei dieser Auswahl istauf Genossen der Innungen vorzugsweise Rücksichtzu nehmen.§. 164. Der zu Prüfende muß durch Lösung vonAufgaben darthun, daß er befähigt sei, die gewöhn-lichen Arbeiten seines Gewerbes selbstständig auszu-führen. Auf eine bestimmte Art und Weise, wie derzu Prüfende die nöthigen Kenntnisse und Fertigkeitenerworben habe, kommt es hierbei nicht an; jedoch kannein Nachweis darüber verlangt werden, daß derselbeschon ein Jahr lang in dem Gewerbe beschäftigt ge-wesen sei. In Ansehung der bei der Prüfung zu stel-
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Allgemeine preußische Gewerbe-Ordnung nebst dem Entschädigungs-Gesetz : vom 17. Januar 1845
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