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Allgemeine preußische Gewerbe-Ordnung nebst dem Entschädigungs-Gesetz : vom 17. Januar 1845
Entstehung
Seite
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42durch eine in der Nähe befindliche Prüfungs=Behörde(§§. 162, 167) zu veranlassen. Eben so bleibt denLehrlingen, welche nicht bei Innungsgenossen gelernthaben, freigestellt, die Prüfung vor einer Prüfungs-Behörde (§§. 162, 167) abzulegen. Diese hat ihnen,nach genügend bestandener Prüfung, hierüber einZeugniß zu ertheilen, auf dessen Grund die Kommunal-Behörde oder die Ortspolizei=Obrigkeit die Entlassungbewirken und das Entlaſſungs⸗Zeugniß ausfertigen muß.§. 158. Die Innungen, die Kommunal=Behördenund die Orts=Polizei=Obrigkeiten haben über die Auf-nahme und Entlassung der Lehrlinge vollständige Ver-zeichniſſe zu führen.§. 159. Für die Aufnahme und Entlassung derLehrlinge dürfen keine Gebuhren erhoben, sondern nurdie baaren Auslagen, als: Stempel, Kopialien, Diä-ten für die einzelnen Innungsgenossen und Sachver-ständigen, welche die Prüfung bewirkt haben 2c., inAnsatz gebracht werden.§. 160. Personen, welche nach der über ihreUnterweisung in gewerblichen Kenntnissen und Fertig-keiten mit selbstständigen Gewerbetreibenden getroffenenUebereinkunft nicht als Lehrlinge anzusehen sind (§§.146159), oder das Gewerbe in anderer Weise alsbei einem selbstständigen Gewerbetreibenden erlernt ha-ben, können, wenn sie bei den Genossen einer Innungunterwiesen worden sind, bei der Innung, sonst aberbei der Kommunal=Behörde oder Polizei=Obrigkeitdarauf antragen, daß sie über die einem Gesellen nö-thigen Kenntnisse und Fertigkeiten (§§. 148, 157) ge-pruft werden, und daß ihnen, nach genügend bestan-dener Prüfung, hierüber ein Zeugniß ertheilt werde.§. 161. Die Bestimmungen der §§. 134160finden auf die Gehülfen und Lehrlinge der Apothekerund Kaufleute, ingleichen auf die Werkmeister in Fa-briken, keine Anwendung. Die Verhältnisse derselbenzu ihren Lehr= und Arbeitsherren sind fernerhin nachden bisherigen Vorschriften zu beurtheilen.