39nach Befinden abzuändern und zu ergänzen. Auchkönnen dergleichen Verbindungen und Kassen mit Ge-nehmigung der Regierung, unter den von dieser fest-zusetzenden Bedingungen, neu gebildet werden. EinGeselle oder Gehulfe darf deshalb, weil er nicht beieinem Innungs=Genossen arbeitet, von dem Beitrittezu solchen Verbindungen und Kassen nicht ausgeschlos-sen werden.§. 145. Die Bestimmungen der §§. 134 bis 144finden auch auf Fabrikarbeiter Anwendung.b. Der Lehrlinge.§. 146. Als Lehrlinge sind nur diejenigen Per-sonen zu betrachten, welche in der durch einen Lehr-vertrag ausgesprochenen Absicht bei einem Lehrherrneintreten, um gegen Lehrgeld oder unentgeltliche Hülfs-leistung ein Gewerbe bis zu derjenigen Fertigkeit zuerlernen, welche sie zu Gesellen befähigt (§. 157).§. 147. Die Aufnahme eines Lehrlings erfolgt,wenn derselbe bei den Genossen einer Innung eintritt,vor der Innung. Tritt der Lehrling bei einer andernGewerbetreibende ein, so erfolgt die Aufnahme in denStädten vor der Kommunal=Behörde, auf dem Landevor der Ortspolizei=Obrigkeit, und zwar in diesen bei-den Fällen mit Zuziehung zweier unbescholtener Ge-meinde=Mitglieder, wo möglich solcher, welche das-selbe Gewerbe selbstständig treiben.§. 148. Vor der Aufnahme ist festzustellen, obder Lehrherr befugt ist, Lehrlinge zu halten (§§. 126bis 132). Der Lehrling muß darthun, daß er lesen,schreiben und rechnen kann, ingleichen durch eine Be-scheinigung seines Religionslehrers nachweisen, daßer in der Glaubens= und Sittenlehre genügendeKenntnisse besitzt. Nur aus erheblichen Gründen darfeinem Mangel an diesen Kenntnissen nachgesehen wer-den. Der Lehrherr ist alsdann verpflichtet, für dieNachhülfe nach den Anordnungen der Ortsschulbehördezu sorgen.
Druckschrift
Allgemeine preußische Gewerbe-Ordnung nebst dem Entschädigungs-Gesetz : vom 17. Januar 1845
Seite
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