38dächtigen Umgang pflegen, oder sonst dieselbenzum Böſen verleiten;wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähiggeworden, oder mit einer ekelhaften Krankheitbehaftet sind. Inwiefern in den zu 5 gedach-ten Fällen dem Entlassenen ein Anspruch aufEntschädigung zustehe, ist nach dem besondernInhalt des Vertrags und nach den allgemeinengesetzlichen Vorschriften zu beurtheilen.141. Die Gesellen und Gehülfen können dieArbeitvor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit undohne vorhergegangene Aufkündigung verlassen:1) wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähigwerden;2) wenn der Arbeitsherr sich thätlich an ihnenvergreift;3) wenn er sie zu Handlungen hat verleiten wol-len, welche wider die Gesetze oder wider dieguten Sitten laufen;wenn er ihnen den versprochenen Lohn oder diesonstigen Gegenleistungen ohne genügende Ver-anlassung vorenthält.§. 142. Beim Abgange können die Gesellen und Ge-hülfen ein Zeugniß über die Art und Dauer ihrer Be-schäftigung fordern, welches, wenn gegen den Inhalt sichnichts zu erinnern findet, in den Städten von derKommunal=Behörde auf dem Lande von der Ortspo-lizei=Obrigkeit, kosten= und stempelfrei zu beglaubigenist. Dieses Zeugniß ist auf Verlangen der Gesellenund Gehülfen auch auf ihre Führung auszudehnen.§. 143. Eine Verpflichtung zum Wandern findetnicht statt. Auf besondere Unterstützung von Seitender Gewerbgenossen haben, wandernde Gesellen undGehülfen keinen Anspruch.§. 144. Den Gesellen und Gehülfen ist die Bei-behaltung der zur gegenseitigen Unterstützung vorhan-denen besonderen Verbindungen und Kassen gestattet;es bleibt jedoch vorbehalten, die Einrichtungen derselben
Druckschrift
Allgemeine preußische Gewerbe-Ordnung nebst dem Entschädigungs-Gesetz : vom 17. Januar 1845
Seite
38
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten