40§. 149. Die Verabredungen über die Lehrzeit,das Lehrgeld und die sonstigen Bedingungen sind beider Aufnahme zu verzeichnen.§. 150. Der Lehrherr muß sich angelegen seinlassen, den Lehrling durch Beschäftigung und Anwei-sung zum tüchtigen Gesellen auszubilden. Er darfdem Lehrlinge die hierzu erforderliche Zeit und Gelegenheit durch Verwendungen zu anderen Dienstleistun-gen nicht entziehen. Der Lehrherr muß bemüht sein, denLehrling zur Arbeitsamkeit und zu guten Sitten anzuhal-ten und vor Lastern und Ausschweifungen zu bewahren.§. 151. Der Lehrling ist der väterlichen Zuchtdes Lehrherrn unterworfen und in Abwesenheit desLehrherrn auch dem denselben vertretenden Gesellenoder Gehülfen zur Folgsamkeit verpflichtet.§. 152. Das Lehrverhältniß kann in den Fällen,welche im §. 140 bezeichnet sind, von dem Lehrherrnvor Ablauf der Lehrzeit aufgehoben werden. Sindfür einen solchen Fall keine besonderen Verabredungengetroffen, so ist das Lehrgeld nicht nur für die bereitsabgelaufene Zeit, sondern auch für das laufende Jahrzu entrichten.§. 153. Wider den Willen des Lehrherrn kann dasVerhältniß vor Ablauf der Lehrzeit aufgehoben wer-den, wenn der Lehrherr die ihm nach §. 150 obliegen-den Verpflichtungen gröblich vernachlässigt oder dasRecht der väterlichen Zucht mißbraucht. Bei Lehrlin-gen der Genossen von Innungen hat die Innung, beianderen Lehrlingen aber in den Städten die Kommu-nal=Behörde, auf dem Lande die Ortspolizei=Obrigkeit,mit Ausschluß des Rechtsweges, zu entscheiden, obder Fall einer solchen Vernachlässigung oder einessolchen Mißbrauchs vorhanden ist. In diesen Fällenkann der Lehrherr zur Erstattung der durch die ander-weitige Unterbringung des Lehrlings entstehenden Mehr-kosten im Rechtswege angehalten werden. Dasselbegilt von dem Falle, wenn dem Lehrherrn die Befug-niß, Lehrlinge zu halten, entzogen wird (§. 130).
Druckschrift
Allgemeine preußische Gewerbe-Ordnung nebst dem Entschädigungs-Gesetz : vom 17. Januar 1845
Seite
40
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