35halten; in den Fällen des §. 127 zu 2. ist jedoch der Lehr-herr zur Entlassung der Lehrlinge nur dann verpflichtet,wenn solche von der Kommunal=Behörde verlangt wird.§. 131. Die nachstehend benannten Gewerbetrei-benden erlangen die Befugniß, Lehrlinge zu halten,sofern ihnen solche bei Publikation dieses Gesetzes nichtbereits zustand, nur dadurch, daß sie entweder in eineältere oder neuere Innung, nach vorgängigem Nach-weise der Befähigung zum Betriebe ihres Gewerbes,aufgenommen werden, oder diese Befähigung beson-ders nachweisen (§. 132.). Diese Gewerbetreibendesind: Gerber aller Art, Lederbereiter, Ledertauer, Kor-duaner, Pergamenter, Schuhmacher, Handschuhmacher,Beutler, Kurschner, Riemer, Sattler, Seiler, Reif-schläger, Schneider, Hutmacher, Tischler, Rademacher,Stellmacher, Böttcher, Drechsler in Holz oder Horn,Töpfer, Grobschmiede, Hufschmiede, Waffenschmiede,Schlosser, Zirkelschmiede, Zeugschmiede, Bohrschmiede,Sägeschmiede, Messerschmiede, Büchsenschmiede, Sporer,Feilenhauer, Kupferschmiede, Rothgießer, Gelbgießer,Glockengießer, Gurtler, Zinngießer, Klempner, Buch-binder, Färber. Die Regierungen können jedoch nachMaßgabe der örtlichen Verhältnisse, unter Genehmi-gung der Ministerien, den Nachweis der Befähigungfür einzelne der vorstehend benannten Gewerbe erlassen,sowie für andere, als diese Gewerbe anordnen.§. 132. Der Nachweis der Befähigung muß durcheine nach den Bestimmungen des Titel VIII. abgelegtePrüfung geführt werden. Die Ablegung einer förm-lichen Prüfung kann jedoch denjenigen, welche dasGewerbe schon einige Zeit hindurch mit Auszeichnungselbstständig betrieben haben, von der Prüfungsbehörde(§§. 162, 167.) erlassen werden, wenn diese sich aufandere Weise die Ueberzeugung verschafft hat, daß derzu Prüfende die zum Betriebe seines Gewerbes erfor-derlichen Kenntnisse und Geschicklichkeiten besitzt.§. 133. Einem Gewerbtreibenden, welcher nachden §§. 126 bis 132 nicht befugt ist, Lehrlinge zu
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Allgemeine preußische Gewerbe-Ordnung nebst dem Entschädigungs-Gesetz : vom 17. Januar 1845
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