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Allgemeine preußische Gewerbe-Ordnung nebst dem Entschädigungs-Gesetz : vom 17. Januar 1845
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34§. 126. Die Befugniß, Lehrlinge zu halten, stehteinem Jeden zu, der zum selbstständigen Betriebe einesstehenden Gewerbes befugt ist, soweit nicht die Bestim-mungen der §§. 127 bis 132 Beschränkungen enthalten.§. 127. Von der Befugniß, Lehrlinge zu halten,ſind ausgeſchloſſen diejenigen,1) welche wegen eines von ehrloser Gesinnung zeu-genden Verbrechens, insbesondere wegen Mein-eides, Raubes, Diebstahls oder Betrugs ver-urtheilt worden ſind,2) welche in Kriminaluntersuchung oder in Konkurssich befinden, oder3) welchen die Befugniß zum Gewerbebetriebeeine Zeit lang entzogen war; diesen kann je-doch von der Kommunal=Behörde die Annahmevon Lehrlinge gestattet werden, wenn sie sichdessen durch ihr nachheriges Verhalten würdiggezeigt haben.§. 128. Die Kommunal=Behörde ist ermächtigt,vorbehaltlich des Rekurses an die Regierung, diejeni-gen von der Befugniß Lehrlinge zu halten, auszu-schließen, welche in irgend einer Kriminal=Untersuchungnur vorläufig freigesprochen worden sind, oder sichdurch einzelne Handlungen oder durch ihre Lebensweisedie öffentliche Verachtung zugezogen haben.§. 129. Durch Beschluß der Regierung kann Ge-werbetreibenden, welche sich grober Pflichtwidrigkeitenhinsichtlich der ihnen anvertrauten Lehrlinge schuldiggemacht, oder nach erfolgter Bestrafung zu neuen be-gründeten Beschwerden Anlaß gegeben haben, die Be-fugniß, Lehrlinge zu halten, für immer auf gewisseZeit entzogen worden. Gegen einen solchen Beschlußder Regierung ist nur der Rekurs an die Ministerienzulässig.§. 130. In den Fällen, in denen nach den§§. 127 bis 129 die Ausschließung von der Befugniß,Lehrlinge zu halten, stattfindet, darf der Lehrherr auchdie bereits angenommenen Lehrlinge nicht ferner beibe-