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Allgemeine preußische Gewerbe-Ordnung nebst dem Entschädigungs-Gesetz : vom 17. Januar 1845
Entstehung
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36halten, ist deren Annahme oder Beibehaltung in denStädten durch die Kommunal=Behörde, auf dem Landedurch die Polizei=Obrigkeit zu untersagen. Das Ver-bot kann im Wege der polizeilichen Exekution zurAusführung gebracht werden.II. Verhältniß der Gesellen, Gehülfenund Lehrlinge.1) Im Allgemeinen.Die Festsetzung der Verhältnisse zwi-§. 134.schen den selbstständigen Gewerbtreibenden und ihrenGesellen, Gehülfen und Lehrlingen ist Gegenstand freierUebereinkunft.§. 135. In Ermangelung vertragsmäßiger Be-stimmungen sind die Verhältnisse, insofern die selbst-ständigen Gewerbetreibenden einer Innung angehören,nach den Innungsstatuten, in andern Fällen aber,ingleichem wenn die Vorschriften der Statuten nichtausreichen, nach dem gegenwärtigen Gesetze zu beur-theilen.§. 136. Die Ortspolizei=Obrigkeit hat daraufzu achten, daß bei Beschaftigung und Behandlung derGesellen, Gehülfen und Lehrlinge gebührende Rücksichtauf Gesundheit und Sittlichkeit genommen und denje-nigen, welche des Schul= und Religionsunterrichtsnoch bedürfen, Zeit dazu gelassen werde.§. 137. Streitigkeiten der selbstständigen Gewer-betreibenden mit ihren Gesellen, Gehülfen oder Lehr-lingen, die sich auf den Antritt, die Fortsetzung oderAufhebung des Arbeits= oder Lehrverhältnisses, oderauf die gegenseitigen Leistungen während der Dauerdesselben beziehen, sind, soweit für diese Angelegenhei-ten besondere Behörden bestehen, bei diesen zur Ent-scheidung zu bringen. Insoweit solche besondere Be-hörden nicht bestehen, erfolgt die Entscheidung,