33wenn bei Abänderung bestehender Statuten dergleichenAbweichungen herbeigeführt werden sollen.§. 121. Die Statuten der umgebildeten älteren,so wie der neugebildeten Innungen, können auf denAntrag der Betheiligten oder im öffentlichen Interessevon Amtswegen jederzeit revidirt und, unter Bestäti-gung der Miniſkerien, abgeaͤndert werden. WegenAuflösung dieser Innungen durch Beschluß der Mit-glieder oder nach Anordnung der Ministerien findendieselben Vorschriften Anwendung, welche in den§§. 97 bis 99 über die Auflösung der zur Zeit beste-henden Innungen enthalten sind.§. 1Streitigkeiten über die Aufnahme undAusschließung von Mitgliedern, so wie über die Rechteund Pflichten derselben und der Vorstände, sindvon der Kommunal=Behörde zu entscheiden. Gegendiese Entscheidung steht der Rekurs an die Regierungoffen, welcher binnen einer präklusivischen Frist vonvier Wochen bei der Kommunal=Behörde anzumelden ist.§. 123. Die Innungen oder deren Vorsteher sindvorzugsweise berufen, sachverständige Gutachten inAngelegenheiten ihrer Gewerbe abzugeben. In dengesetzlichen Vorschriften über die Auswahl von Sach-verständigen in Prozessen wird hierdurch nichts geändert.§. 124. Gesellschaften zum Gewerbebetriebe auf ge-meinschaftliche Rechnung oder zur gemeinschaftlichen Be-nutzung gewerblicher Anlagen und Einrichtungen sindnicht nach den Bestimmungen dieses Titels zu beurtheilen.Titel VII.Gewerbegehülfen, Gesellen, Fabrikarbeiterund Lehrlinge.I. Befugniß, Gesellen, Gehülfen und Lehr-linge zu halten.§. 125. Wer befugt ist, ein stehendes Gewerbeselbstständig zu betreiben, hat auch das Recht, Ge-hülfen und Gesellen zu halten.
Druckschrift
Allgemeine preußische Gewerbe-Ordnung nebst dem Entschädigungs-Gesetz : vom 17. Januar 1845
Seite
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