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Allgemeine preußische Gewerbe-Ordnung nebst dem Entschädigungs-Gesetz : vom 17. Januar 1845
Entstehung
Seite
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32gung lediglich durch den Beginn ihres Gewerbes an-gehören. Ausgenommen hiervon sind diejenigen:1) welche ausdrücklich erklärt haben, der Innungnicht beitreten oder aus derselben ausscheidenzu wollen oderwelche wegen Verbrechen oder unwürdiger Hand-lungen durch Beschluß der Innung, unter Zu-stimmung der Kommunal=Behörde, ausgeschlos-sen worden sind.§. 119. In den Innungen dieser Art (§. 118.)steht Stimmrecht und Theilnahme an der Verwaltung.denjenigen Mitgliedern nicht zu,1) welche ihre Befähigung zum Betriebe des Ge-werbes nicht nach §. 108 nachgewiesen haben,welche wegen eines von ehrloser Gesinnung zeu-genden Verbrechens, insbesondere wegen Mein-eides, Raubes, Diebstahls oder Betrugs, ver-urtheilt worden sind, oderwelche in Kriminaluntersuchung oder in Konkurssich befinden. Auch können von dem Stimmrechteund der Theilnahme an der Verwaltung durch Be-schluß der Innung, unter Zustimmung der Kom-munalbehörde, diejenigen ausgeschlossen werden,welchen die Befugniß zum Gewerbebetriebeeine zeitlang entzogen war, oderb. welche in irgend einer Kriminal=Untersuchungnur vorläufig freigesprochen worden sind odersich durch einzelne Handlungen oder durch ihreLebensweise die öffentliche Verachtung zuge-zogen haben.3) Gemeinsame Bestimmungen.§. 120. Die Gewerbetreibenden, welche zu einerInnung zusammentreten wollen, können bei Aufstel-lung der Statuten von den Vorschriften der §§. 101 ff.nur insoweit abweichen, als die Gemeinde damit ein-verstanden ist und die im §. 170 bestimmten Grenzennicht überschritten werden. Ein Gleiches findet statt,