31Insbesondere kann darin auch die executivische Bei-treibung dieser Beiträge im Verwaltungswege und dasdabei stattfindende Verfahren bestimmt werden. DieHöhe und die Verwendung der Beiträge, so wie dieVerwaltung des Etats⸗, Kaſſen⸗ und Rechnungswe-sens, wird durch Beschlüsse der Innung unter Auf-sicht der Kommunal=Behörde geordnet.§. 115. Nur diejenigen Mitglieder der Innung,welche ihr Gewerbe während des vorhergehenden Jahresselbstständig betrieben haben, sind berechtigt, bei denBeschlüssen mitzustimmen. Durch die Statuten kanndas Stimmrecht von einem gewissen Umfange des Ge-werbebetriebes abhängig gemacht, oder verschiedenartigabgestuft werden.§. 116. Der Austritt aus der Innung ist unterder im §. 96 bezeichneten Bedingung gestattet.§. 117. Ein Mitglied, welches sich solcher Hand-lungen oder Verbrechen schuldig macht, die nach Vor-schrift des §. 107 von der Aufnahme in eine Innungunbedingt ausschließen würde, muß aus der Innungausscheiden. Auch kann unter denselben Voraussetzun-gen, unter denen nach §. 107 die Aufnahme versagtwerden darf, ein Mitglied durch Beschluß der Innung,unter Zustimmung der Kommunal=Behörde, wiederausgestoßen werden. Die Befugniß zum fernerrn Be-triebe des Gewerbes ist jedoch von dem Verlust derMitgliedschaft nicht abhängig.2) Innungen, bei denen eine besondereAufnahme nicht erforderlich ist.§. 118. Aus denjenigen, welche an demselbenOrte gleiche oder verwandte Gewerbe selbstständig be-treiben, kann auf Grund eines Gemeinde=Beschlusses,im Einverständnisse mit der betheiligten Innung, oder,wenn eine solche nicht vorhanden ist, nach Anhörungbetheiligter Gewerbetreibenden, eine Innung auch inder Art gebildet werden, daß derselbe alle Gewerbe-treibende dieser Gattung ohne Nachweis der Befähi-
Druckschrift
Allgemeine preußische Gewerbe-Ordnung nebst dem Entschädigungs-Gesetz : vom 17. Januar 1845
Seite
31
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten