30durch eine nach den Bestimmungen des Titels VIII.abgelegte Prüfung nachweisen. Diese Prüfung kannjedoch denjenigen, die das Gewerbe an demselben oderan einem anderen Orte schon einige Zeit hindurch mitAuszeichnung selbstständig betrieben haben, durch einenBeschluß der Innung erlassen werden; zu diesem Be-schlusse ist jedoch bei den im §. 131 genannten Gewerbedie Zustimmung der Prüfungsbehörde (§§. 162, 167),bei allen anderen Gewerben die Genehmigung der Kom-munal=Behörde erforderlich.§. 109. Die §§. 107, 108 finden auf die kaufmän-nischen Korporationen keine Anwendung; in Ansehungdieser bewendet es bei den bestehenden Vorschriften.§. 110. Bei der Aufnahme in eine Innung istdie Erhebung eines mäßigen Antrittsgeldes zulässig,dessen Betrag durch das Statut und zwar für alle Ge-nossen der Innung gleichmäßig festgesetzt werden muß.§. 111. Der Beitritt zu einer Innung schließtdie Befugniß nicht aus, zugleich solche Gewerbe, fürwelche die Innung nicht gebildet ist, zu betreiben, sowie an anderen Innungen Theil zu nehmen. Es kannjedoch einem Gewerbetreibenden der Zutritt zu eineraußerhalb seines Wohnortes bestehenden Innung nurdann gestattet werden, wenn an seinem Wohnorte fürdas von ihm betriebene Gewerbe eine Innung nichtvorhanden ist.§. 112. Jede Innung muß einen oder mehrereVorsteher haben, welche von den Mitgliedern zu wäh-len und durch die Kommunal=Behörde zu bestätigen sind.§. 113. Jeder Berathung der Innung muß einMitglied der Kommunal=Behörde beiwohnen, um überdie Gesetzmäßigkeit der Beschlüsse zu wachen. Das-selbe darf kein Gewerbe derjenigen Art betreiben, fürwelche diese Innung gebildet ist.§. 114. Der Maßstab, nach welchem laufendeBeiträge der Innungs=Genossen auszuschreiben sind,und die besonderen Folgen, welche an Nichtentrichtungderselben sich knüpfen, sind in den Statuten festzustellen.
Druckschrift
Allgemeine preußische Gewerbe-Ordnung nebst dem Entschädigungs-Gesetz : vom 17. Januar 1845
Seite
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