§. 105. Die Leitung der Vorberathungen wegenErrichtung einer Innung steht der Kommunal=Behördeunter Aufsicht der Regierung, die Feststellung und Be-stätigung der Statuten aber den Ministerien zu.§. 106. In den Statuten sind die Bedingungender Aufnahme in die Innung, die Rechte und Pflich-ten der Mitglieder, so wie die Gründe, aus denen ihreAusschließung erfolgen kann, ingleichen die Einrich-tungen für die Verwaltung der gemeinschaftlichen An-gelegenheiten festzusetzen und dabei die Antrage derGewerbetreibenden, welche zu einer Innung zuſammen-treten wollen, besonders zu berücksichtigen.§. 107. Denjenigen, welche nach den Bestim-mungen des §. 103 unter 1 und 2 von der Theil-nahme an der Bildung einer neuen Innung unbe-dingt ausgeschlossen sind, darf auch der Eintritt ineine bereits gebildete Innung nicht gestattet werden.In den Fällen, in welchen nach §. 103 die Kommu-nal=Behörde bei der Bildung einer neuen Innungüber die Zulassung oder Ausschließung zu bestimmenbefugt ist, hat über die Aufnahme in eine bereitsgebildete Innung die Innung selbst zu beschließen; zudem Beschlusse ist jedoch, wenn dadurch die Aufnahmeausgesprochen wird, die Zustimmung der Kommunal-Behörde erforderlich.§. 108. Jedes neu aufzunehmende Mitglied mußdie Befähigung zum Betriebe seines Gewerbes beson-ders nachweisen. Die Prüfungszeugnisse der für ein-zelne Gewerbe angeordneten Prüfungs=Behörden, derOber=Bau=Deputation oder des technischen Ge-werbe=Institutes, so wie die von der Akademie derKünste über die Aufnahme und Einschreibung bei der-selben ausgefertigten Diplome, sind als genügenderNachweis der Befähigung zum Betriebe der Gewerbe,über welche sie ausgestellt sind, anzusehen. Auch be-dürfen Mitglieder älterer Innungen keines besonderenNachweises der Befähigung. In allen andern Fällenmuß das aufzunehmende Mitglied seine Befähigung
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Allgemeine preußische Gewerbe-Ordnung nebst dem Entschädigungs-Gesetz : vom 17. Januar 1845
Seite
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