28sonen. Die Ministerien sind jedoch ermächtigt, nach Um-ständen die Bildung von Innungen auch bei einer ge-ringeren Zahl von Theilnehmern zu genehmigen, ande-rerseits auch in kleineren Städten die geringste Zahlder Theilnehmer bis auf 24 zu erhöhen, ingleichen zugestatten, daß die Gewerbetreibenden mehrer Ortschaf-ten zu einer gemeinschaftlichen Innung sich verbinden.§. 103. Von der Theilnahme an der Bildungeiner Innung sind ausgeschlossen diejenigen,1) welche wegen eines von ehrloser Gesinnung zeu-genden Verbrechens, insbeſondere wegen Mein-eides, Raubes, Diebstahls oder Betrugs, verur-theilt worden sind;2) welche in Kriminal=Untersuchungen oder inKonkurs sich befinden, oderwelchen die Befugniß zum Gewerbebetriebe eineZeit lang entzogen war; diese können jedoch vonder Kommunal=Behörde zugelassen werden, wennsie sich dessen durch ihr nachheriges Verhaltenwürdig gezeigt haben. Auch ist die Kommunal-Behörde ermächtigt, diejenigen auszuschließen,welche in irgend einer Kriminal=Untersuchungnur vorläufig freigesprochen worden sind odersich durch einzelne Handlungen oder durch ihreLebensweise die öffentliche Verachtung zugezo-gen haben.104. Der Zweck der neu zu gründenden Innun-gen (§. 101) besteht in der Förderung der gemeinsamen ge-werblichen Interessen; insonderheit sollen die Innungen1) die Aufnahme, die Ausbildung und das Betra-gen der Lehrlinge, Gesellen und Gehülfen derInnungsgenossen beaufsichtigen;die Verwaltung der Kranken=, Sterbe=, Hülfs-und Sparkassen der Innungsgenossen leiten;der Fürsorge für die Wittwen und Waisen derInnungsgenossen, namentlich durch Förderungder Erziehung und des gewerblichen Fortkom-mens der Waisen sich unterziehen.
Druckschrift
Allgemeine preußische Gewerbe-Ordnung nebst dem Entschädigungs-Gesetz : vom 17. Januar 1845
Seite
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