27hatte, zur Benutzung für gemeinnützige Zwecke über-wiesen; die Verwendung kann nach dem Ermessen derGemeinde auch zur Bezahlung derjenigen Schuldenanderer aufgelöster Innungen erfolgen, welche aus de-ren Vermögen nicht gedeckt werden.§. 100. Werden mehrere Innungen zu einergemeinsamen Innung vereinigt (§. 95), so kann dasVermögen derselben mit ihrer Einwilligung der neuenInnung überwiesen werden. Soweit eine Vereinba-rung über das Vermögen der seither getrennten In-nungen nicht erreicht wird, ist nach den Vorschriftendes §. 99 zu verfahren.II. Neue Innungen.1) Innungen, bei denen die Mitgliedschaftvon einer besondern Aufnahme ab-hängig ist.§. 101. Diejenigen, welche an demselben Ortegleiche oder verwandte Gewerbe selbstständig betrei-ben, können zu einer Innung zusammentreten. DieBildung einer solchen neuen Innung ist=jedoch fürdiejenigen Gewerbe, für welche am Orte eine ältereInnung besteht, nur dann zulässig, wenn die ältereInnung aufgelöst oder mit der neuen Innung ver-schmolzen wird. Neue Innungen erlangen durch dieBestätigung ihrer Statuten die Rechte einer Corpo-ration. Ausschließliche Gewerbe=Berechtigungen dür-fen denselben niemals beigelegt werden.§. 102. Zur Bildung einer Innung sind erfor-derlich: in den Städten Berlin, Breslau, Königsberg,Danzig, Elbing, Posen, Potsdam, Frankfurt, Stettin,Stralsund, Magdeburg, Halberstadt, Halle, Erfurt,Münster, Köln, Düsseldorf, Elberfeld, Barmen, Kre-feld, Aachen, Koblenz und Trier 24 Personen, welcheihr Gewerbe bereits ein Jahr hindurch selbstständigbetrieben oder einer aufgelösten älteren Innung ange-hört haben, in allen übrigen Orten 12 dergleichen Per-
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Allgemeine preußische Gewerbe-Ordnung nebst dem Entschädigungs-Gesetz : vom 17. Januar 1845
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